tieutiqum succedunt coUsteraleti
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Dahero r/,
j) in denen gerichtlichen Entscheidungen die AusschUessüng der ahgeguterteuSnehve utiA RrüAcr von der Nachfolge in denen Schulzcnlehnen von jeher auf dasgenauefie beobachtet wurden , teie solches erhellet , nicht nur
«) aus denen von Scheplitz in Confuetud. Brand. L. t. P. j. Tit. 3, §. u. sag»soj, Edit, novijf, in gleichen
b) von Müller in Refol. March. 71. n. 1y angeführten richterlichen Erkäntnts-fett, sondern auch
c) aus verschiedenen andern Aussprachen*
cd) in Sachen Dretpes Stracken von lVrietz.cn, ipt'der Gabriel Dieckerten tDecis. den to sui. tSoy verbis :
j ,Belangend das Schulzengerbcht auf dem Kietz , so von Ihre Churfürst}. Gnaden„zu Lehn gehet , haben die Herrn Räthe nicht absehen könnenWie Strsehe sichz,u solchen Lehne ziehen koennen , weilen nach Abßerbcn feiner Vaters daßelbean seinem ältern Bruder Georg Stracken kommen , und der Lehnherr nicht’ schuldig , mehr ab einem aus den Brudern das Schulzengericht zu verleihen»„ Dre\ves auch nach dem toedtliehen Abgang des Vaters» Weder die Lehn gesucht ,„noch zugleich nebfi denen Brudern mit belieben waere. Ferner
ß) in Caufa Adam Heisen von Zerbfi, contra David Wallern x« Wilden -brück , verbis ;
„Es bat Klaeger z,u dem Lehn nicht verstattet Werden koennen , weil er davon„ausgegütert und ihm keine gesamte Hand vorbehalten , Wie auch dergleichen„in seudit minoribut nicht Herkommens, noch gebraeuchlich. Nicht minder
y) in Sachen der Wittibe SchaUehnin, verehlichten Koehierin , Beklagte undAppellatin , \oidcr Jochen Schallehn , Klaegere und Appellanten , Decisumden 3 Jun, 174t verbis :
r „etua materialia auch nunmehr aus den Allen und beyder Theile rechtlichem Ein-bringen , so viel zu befinden , das Beklagte bey dem Schulzcngericht zu Bau-„tzendorf zu schützen , und Klaeger mit der practendirten Succession gacnzlick„abzuweisen.
Welcher Erkaentnis in Inflantia remediorum extraordinariorum per Sentent.vorn tif Jun, 1742 schlechthin beftaetiget worden. Verbis :
„Dass es, der interponirten remediorum extraordinariorum ohncrachtet, bey dem ,„den 3 Jun. 1741 eroesneten Urtheil billig verbleibet.
Da nun die Klaegere selbß
g) geßaendig find , und aus dem , ihrer Klage beygelegtem gerichtlichem Erbver -gleich vorn 17 Jul , 1732 sich ergubet ,
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