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Friderici Behmeri ... Novum Jus Controversum Augustissimae Russorum Omnium Imperatrici Et Autocratrici Catharinae II dicatum : Explicans Illustriores Selectioresque Controversias Juris Gentium, Publici, Feudalis, Canonici, Civilis, Criminalis, Cambialis, etc ...
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Delimem immunem non tangunt, nec ipsi fraudi sunt ete, srz

Canere ist eines Theilt offenbar viel beschwerlicher ,. die Situation einet Proces-ses zu erfahren , als extra carcerem 15 in libertate , cum in genere ex carceremale respondi atur , uimalen für einen des Pro, tfßrcnr unerfahrnen Bürgersmann,und hindert dagegen der Klaegerin Anführen nicht , dass ja der Curator Con-cursus, Advocatus IVatkenroder, sie wegen angeblich fioliirter und amovirterSachen bey dem Coneurs - Process in Anspruch genommen , folglich solches excre des Beklagten vernommen, und mit ihm eonferiret haben muffe: dann dar-aus folget nicht , dass auch der Beklagte specifice wegen der illatorum fraeten-forum der Klaegerin vernommen, andern Theils, und da der Beklagte in locogewesen , haette er desto ehender und leichter mit z.u der Beweises - Verhand-lungder Klaegerin , specialiter citiret werden müssen, als welches in dem ff,nijmElo ny der Coneurs - Ordnung ausdrücklich vorgeschrieben, und dass derDebitor communis , wann er am leben, oder in hco Proeeffus, oder figar nurin provincia zugegen sey, SB, gegen den terminum susiificationu derer Credi-torum gehoerig mit citiret Werden solle, Welches aber in diesem Process unter-blieben , und er nur in primo termino generali Iiquidationis mit zugegen ge-wesen, ft'as also im Coneurs gegen dessen Curatorem und Creditores verhan-delt *kflnn nur die damalige Credit - oder Coneurs - Masse concerniren , und re-fpeßu derselben muss sich der Beklagte, Was dort abgemacht , allerdings gefallenlaßen, als welches er ohne Zweifel auch selbst begriffen, und ihm gleichgültigteyn können , wer davon participire , dahero er nicht darum sich bekümmert .Aber in Ansehung seines nachherigcn Vermögens, muss die Klaegerin gegenihn specifice ihre iÜuta Um so mehr erweisen, als sie hauptsächlich vorhin mit-telst der Eyde davon gekommen , Welche freilich Curator '6 Creditores, da esfaäum alienum L5 obscurum betroffen , nicht ableisten, sondern lieber referi-ren Wollen, der Beklagte aber dieses faEti desto gewisser und kundiger seyn müs-sen', also gegen ihn die Klägerin nicht so leicht und so geschwinde mit dem Ey-de davon kommen kann, da sie sich imputiren muss , dass sie zu dem vorigenConeurs - Process, und specialiter zu ihrer Beweises - Verhandlung, den Be-klagten gar nicht mit adeitiren lassen.

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dann wann daselbst der Curator Concursus pro Mandatorio des Debitoris com-munis vendit iret Werden Xoitf, fi gehet dieses blos auj das Objectum , i, e. aufdie Maffam cridae, cujus saltem est Curator , und in Ansehung deren muss derLiauidatus sieh des Curatoris faEta gefallen lassen, fiwel ratione contraäiElionistrga Creditores liquidantes , als ratione curae maffae, wieviel er selbst Cafiunegligentiae den Regrefs gegen selbigen nehmen keente, salva eleclione: alleinratione des nachheiigen Vermögens, ist der Curator keinesWeges mehr Cura-tor hujus modo pinguioris fortunae, und Wann also ein Creditor vorhin nichtgegen den Debitorem selbst in specie eine Condemnatori am erhalten , muss er denTanz gegen ihn de novo ansangen , Weder sich damit behelfen, dass der U-auidatus sich vorhin sponte 5? absque Citatione hätte in den Coneurs meinensollen. Ferner firingiret 4) das Argument ganz und gar nicht j es sey nemheb