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Friderici Behmeri ... Novum Jus Controversum Augustissimae Russorum Omnium Imperatrici Et Autocratrici Catharinae II dicatum : Explicans Illustriores Selectioresque Controversias Juris Gentium, Publici, Feudalis, Canonici, Civilis, Criminalis, Cambialis, etc ...
Entstehung
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Ob£ UiXXllLhMateria Stirtejfionis intestatae^ Jus retorfionis inter subditos etc. $zt

Er bat Supplicantin darin mit Recht behauptet , daß ob diversa statuta Un-serer Provinzien , kein fus retorfionis, zwischen Unsern Unterthanen statt fin-den kpnne , majsen das an die Clevische Regierung unterm tj Jan, t?j/f ergangcne, in dem neuen Corpore Constttutionum sub N, VI befindliche Rcscript .besaget:

Wie der bloße Unterscheid der Jurium Provincialium , sogar in Ansehung

der Ausländer y kein Fundamentum fur is retorfionis abgebe.

Es hat auch das Tribunal schon vorhin nach dem in diesem Rescripto angeführ-ten , im Natur * und Volker - Recht begründeten , Principio crkant ; undwennauch gleich , wie doch nicht ist, das Jits retorfionis , nach der irrigen Lehreeiniger Rechts gelehrten , wirklich in der Verschiedenheit der Provincialrecbtenund Statuten begründet wäre, so Würde doch dieses bey denen Unterthanen einesLandesherrn, die tjt verschiedenen deßelben Provinzen und Landen Wohnen,dennoch keine statt finden.

IVenn man das (Gegentheil annehmen Wollte , so würde nothwendig darausfolgen müßen, dass , wenn jemand aus Magdeburg seinen in der Mark oder ei-ner andern Unserer Provinzien verstorbenen Verwandten succedire , gegen einensolchen , die hierunter in beyden Provinzien sehr verschiedene Jura gleichsahzu retovquiren , mithin y wenn z, E. ein Bürger aus der alten Stadt Magde-burg Jure repraesentationis , mit denen Geschwistern eines allhier verstorbenenErllaßers fuccediren Wollte , derselbe gänzlich auszuschließen seyn Würde , Weilin gedachter Stadt hierunter das alte Sachsen - Recht gilt.

Dieses aber , so Wie es auf der einen Seite Unserer allergnädigsten Inten -tion schnurstracks zuwider laufet, so gewähret es auf der andern Seite WederUns Selbst y noch dem Publico , den allergeringsten Nutzen.

Es ist vielmehr ganz offenbar , dass dadurch unzählige Weitläuftigkeiten,Collisiones und Kosten verursachet , und die an fieb schon schädliche Ungewißheitdes Rechts noch mehr vermehret werde.

Ihr habt Euch also vors künftige , als auch besonders im gegenwärtigen'falle , hiernach zu achten , die Sentenz in Appellatorio zu beschleunigen r undWegen der von der Supplicantin gebetenen Provistonal - Verordnung , zugleich mitzu erkennen; im Fall aber der Appellations - Procefs noch nicht instrmret istdieser halb rechtlich zu verfügen. Sind ete. Gegeben Berlin den 17 Aug, ijdt.

Aus Seiner Koenigl. Majestät allergnädigstenSpecial - stesehl.

von Jarigei ,

An das Kammergericht.

Referi-