6l8 Observ. CXX. Proxeneticum, [>n> conciliatione nuptiarum, eu.
proxenetici oder \tel pro Cent sordem . Ift aber ein und eben derselbe Unter -buendler von dem Debitore um die Verschalung des Anlehnt , und von dem Cre-ditore , um die Unterbringung feinet Geldes , ersuchet "Worden , so müßen beydeconjunBim jeder die Hälfte des proxenetici mit\tel pro Cent zahlen.
Der Unterbaendler kann auch um des willen , dass er von beyden ersuchet' worden , von jedem besonders die überhaupt vefigejetzte tz gl. pro Cent , so we-nig fordern , als ein Advocat , der für zwey Lites - Conforten in einer gemein-schaftlichen Sache eine Schrift verfertiget , befugt iß , feine Gebühren fieb voneinem ganz. zahlen z,u laßen ,
Und da von Euch anzuzeigen vergessen worden:
Ob in denen bey Euch eingejagten Fseüen dat proxeneticum ex promißooder lege gefordert -werde l
So dienst Euch auch diejerhalh z,ur Direktion, dass , da besagtes Refcrsptein mehrere /, als das darinnen vefigejetzte zu stipulirsn verbietet , es überallbey obigen Entscheidungen , wenn gleich ex promißo ein höheres proxeneticumtingeklaget Worden 9 lediglich verbleiben müße.
Dass hingegen ein geringeres ftifuliret werden könne , versehet fieb vonfelbfi. Sind etc. gegeben Berlin , den j April ij€t.
An das Cammergericbt»
Auf Sr, Koenigl. Majefiaet aÜergnaedigfien Special - Befehl
Von ßariger.
Cum igitur juxta hancce Sanctionem vetita fit ßipulatio in majus proxeneti-cum , eatenus multum accedit ad citatam hipra L« fin, C» de iponsalibus s Atarrhis iponsalitiis & proxenetici/.
Ohferv.CXXL