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Observatio cxxrm.
Ususfrutfus Patri in bonis maternis , avitis , aliisque adventitiis liberorumcompetens , fure Prutenico valde efl restrifus; cum praejudicio in Causa vonBonin, contra Curatorem liberorum.
^Jsusfructus legitimus praecipue competit Patri in quibuscunque liberorumbonis, quae est tutela quaedam fructuaria, Germanico Jure praesertimcognita. Ast Jure Prutenico , im verbesserten Landrecht des KönigreichsPreussen de 1721 (cujus Concinnatio debetur praecipue Immortali L. B. a COC-CEJI ) P. 2. L. 4. art 4. §. 2, 3.4. pag. 185 hic ususfructus admodum est re-strictus , sequenti ratione :
„Wann eine Frau verstirbet, und verlast hinter sich Kinder, so soll der Va-ster, warm er sonst nichtseine reiche voükömliche Nahrung hätte, ehe er zur„andern Ehe schreitet, denselben dennoch die Helfte ihres Mütterlichen„eingebrachten Heyrathsguts, und alles, was sie ihm zugebracht, heraus-„zugeben schuldig seyn; jedoch, dass er auch von denielben den Uium-„fructum oder Nutzung, lö lange bils die Kinder erwachsen, behalte; und„sie dagegen alimentire. § 3. Und solches ist allein zu verstehen von ei-fern solchem Mütterlichen , das sich nicht hoch belaufet. Wann aber„das abgetheilte halbe Theil des Mütterlichen so viel wäre, dass die Kinder„von demselben nicht allein unterhalten werden, sondern auch etwas Gu-„tes erübrigen honten, so soll der Vater das übrige, so nicht auf ihren„Unterhalt gehet, ihren Vormündern zustellen, damit sie ihren Mündlein„solches auf Interessen und jährliche Einkommen wenden koennen - - -„§.4. Wenn aber Gott der Allmächtige den Vater selbst mit Reichthum„gesegnet, dass er den Kindern ihr Mütterliches, ohne feinen grossen„Schaden, ganz zustellen könte, so wäre er ihnen solches vollkommen her-auszugeben schuldig, oder es müsse doch auf die Billigkeit ankommen,„damit beydes, Vater und Kinder, unverdorben bleiben möchten ; Und„man könte es, ratione Ususfructus, mit dem Vater allzugenau nicht neh-men, insonderheit, wann er die Kinder ehrlich alimentiret, deswegenTom. IL L 111 „dann