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m. Zur Textesgeschichte der aristotelischen Politik.
sehandelt vorausgesetzt werden soll, und es ist nur eine Bestätigungdieser Annahme, wenn in der Reihenfolge, die nun für die weiterenStoffe der Politik aufgestellt wird, der beste Staat gar nicht mehr vor-kommt.
Aus all dem folgt, dass er vorausgegangen sein muss, und zwarunmittelbar; denn im Nachfolgenden ist keine Stätte mehr für ihn.
So ergibt sich eine Tlieilung des ganzen Werkes in zwei Ab-schnitte ; der eine gründet auf eine kritische Auseinandersetzung mitden Vorgängern und eine Zerlegung der Grundbestandtheile des hel-lenischen Staatslehens ein Staatsideal, wie das nun einmal unterhellenischen Staatsdenkern nicht anders üblich war. Das sind dieBücher I, II, III, VII, VIII. Der andere versucht zum ersten Mal eineeingehende Lehre vom Staatsleben wie es ist, und lässt auf dieStaatshaukunde die Staatsheilkunde folgen. Das sind die Bücher
IV, VI, V.
Zwei ausdrückliche Citate im zweiten und dritten Kapitel des IV.Buches, in denen »der beste Staat« als mit Königthum und Aristokratiein engster Verbindung stehend vorausgesetzt wird, beweisen aufs Neuedie Notliwendigkeit der Umstellung. Eine andere aber, diederseibenunmittelbar zu widersprechen schien, und die Spengel darum als eine»ungeschickte Interpolation« betrachtet wissen wollte, ist neuerdings ineinem anderen und, wie wir fest überzeugt sind, dem einzig richtigenSinne, verstanden worden; und mit dieser Erklärung ist auch derWiderspruch beseitigt. *)
II. Die Umstellung von Buch V und VI.
Im zweiten Kapitel des IV. Buchs d. a. O. wird für die noch zubehandelnden Gegenstände folgende Reihenfolge aufgestellt:
1; Eintheilung der Staatsformen und ihre Verschiedenheit mitBezeichnung derjenigen unter ihnen, welche in der Mehrzahl der Fälledie erreichbarste und segensreichste sein dürfte. 2 )
Das ist der Inhalt des IV. Buchs.
1) Die Worte VII, 4. S. 101,1 καί περί τάςά'λλας πολ ιτε ίας ήμ,ΐν τεθεώρηταιπρότερον auf die Verfassungen zweiten und dritten Rangs neben dem schlechthinbesten Staat bezogen, schienen den Inhalt der Bücher IV, V, VI vorauszusetzen. Gleich-zeitig haben Hildenbrandin seiner Geschichte der Rechts- und StaatsphilosophieS. 305 und Teichmüller im Philologus 1800 S. 164 daraufhingewiesen, dass dieseWorte besser auf den Inhalt des II. Buchs, die dort abgehandelten Politieen zu be-ziehen seien. Der Letztere hat dies noch aus dem Sprachgebrauch klar gemacht.
2) p. 147, 24 ήραν 6έ πρώτον ρ.έν διαιρετέο» τ.όααι διαφοραίτών πολιτειών — έπειτατις χοινοτάτη καί τις αίρετωτάτη μιετά την άρίστην πολιτείαν , χαί εϊ τις άλλη τετύχηκεναριστοκρατική καί συνεστώσα καλώς ' άλλα ταΐς πλείσταις άρρ-όττουσα πόλεσι τις έστιν.