Band 
Zweiter Theil.
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z54 Eine neue Art kleinstädtischer Politik rc.

jetzt, das Stadtgen, was nach seinem eignen politischenInteresse den Fremden seinen Markt erschweret, sich garnicht darum bekümmert, ob ein anders unter derselbenHerrschaft, doppelt so viel dabey verliert.

Was soll indessen der Nachbar in solchen Fallen thun?Soll er dem einen Stadtgen, das den Handel frey laßt,nachgeben? und blos dem andern, daS seinen Markt denFremden erschweret, den seinigen auch verschließen, odersoll er die Schuldige mit den Unschuldigen leiden lassen?In den beyden ersten Fallen wird er gewiß betrogen; denndas Stadtgen, das den Markt frey laßt, zieht seiner Ge-legenheit nach von ihm wenig oder nichts; und dasjenige,was ihn versperret, hatte seiner am mehrsten nöthig.Also ist es eben so gut, er willige in seinen Schaden, undlasse sich für einen einfältigen Tropf halten, als seineMaaßregeln gegen jedes benachbarte einzelne Stadtgenbesonders zu nehmen. Das letztere ist hart; aber dochallemal so beschaffen, daß diejenige, welche darunter lei-den, eS andern können, wenn sie sich bey ihrer Landes-herrschaft dahin bemühen, daß daS sperrende Stadtgennicht nach seinem kleinstädtischen Interesse, sondern nachdem allgemeinen Landesbesten verfahren müsse.

k-XXXI.