Band 
1884
Entstehung
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laubre öffentliche Aufführung oder Darstellung oder gegen uner-laubte Uebersetzung nicht genießen, oder diesen Schutz infolge derNichterfüllung vorgeschriebener Förmlichkeiten verloren haben.

Der Druck der Exemplare, deren Herstellung beim Inkraft-treten der gegenwärtigen Uebereinkunft erlaubter Weise im Gangeist, soll vollendet wenden dürft«; diese Exemplare sollen ebensowie diejenigen, welche zu dem gleichen Zeitpunkt erlaubter Weilebereits hergestellt sind, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen dertlebereinlunft, verbreitet und verkauft werden dürfen, vorausgesetzt,daß innerhalb dreier Monate, in Gemäßheit der von den betref-fenden Regierungen erla>fenen Anordnungen, die bei dem Inkraft-treten angefangenen oder fertig gestellten Exemplare mir einembesonderen Stempel versehen werden.

Ebenso sollen die beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Ueberein-kunft vorhandenen Vorrichtungen, wie Stereotypen, Holzftöcke undgestochene Platten aller Art, sowie lithographische greine, währendeines Zeitraumes von vier Jahren von diesem Inkrafttreten anbenutzt werden dürfen, nachdem sie mit einem besonderen Stempelversehen worden sind.

Auf Anordnung der betreffenden Regierungen soll ein In-ventar der Exemplare von Werken und dnr Vorrichtungen, welcheim Sinne dieses Artikels erlaubt sind, aufgenommen werden.

2 . Was die dramatischen und die dramatisch-musikalischen Werkeanlangt, welche in einem der beiden Lander erschienen und in demanderen Lande vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Ueber-einkunst im Original oder in Uebersetzung öffentlich aufgeführtworden sind, so sollen dieselben den gesetzlichen Schutz gegen uner-laubte Ausführung nur insoweit genießen, als sie nach den früherzwischen Frankreich und den einzelnen deutschen Staaten abge-schlossenen llebereinkommen geschützt waren.

3. Die Wohlihat der Bestimmungen gegenwärtiger Ueberein-kunst soll auch denjenigen Werten, welche weniger als drei Monatevor dem Inkrafttreten erschienen sind, und bezüglich deren daherdie gesetzliche Frist für die in einigen der früheren llebereinkommenzwischen Frankreich und den einzelnen deutschen Staaten vorge-schriebene Eintragung noch nicht abgelaufen ist, zu statten kommen,und zwar ohne daß die Urheber zur Erfüllung jener Förmlichkeitgehalten wären.

4. Anlangend das Uebersetzungsrecht, sowie die öffentlicheAufführung der Ueberfetzungen von Werke», welche beim Inkraft-treten der gegenwärtigen Uebereinkunft noch nach den früherenllebereinkommen geschützt sind, so soll die in den letzteren auf fünfJahre Lem.ssene Dauer jenes Rechtes unter der Voraussetzung auszehn Jahre verlängert werden, daß entweder die fünfjährige Frfftbeim Inkrafttreten der gegenwärtigen Uebereinkunft noch nichtabgelaufen ist, oder aber, im Falle des schon erfolgten Ablaufesseitdem ftine Uebersetzung erschienen ist, beziehungsweise keineAufführung stattgefunden hat.