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Vierter Band
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ber an die Chur Sachsen gelangen lassen.Hierauf erfolgte ein Decret, daß JhroKaps. Mas. es bev vormals gegebenemund unter dem 3 . Junii Ao . 66 . datirkenBescheid in casu der Erb-Aemker beruhenlassen.

§. rs.

A&i In eben diesem Jahr l s/s. bäte auchder Erb-Marschall den Kayserlichen Hof-„nd Kays. Marschall, welcher nach Crain verreisenHof-Mar- wollen, und damitPappenheim stillschwei-JJ 5 Anno der Chur Sachsen nichts begebe, um&A.1J76 VerordnungCommissarien aus dem Mit,tel, so auf demReichs-Tag ihrem Streitbeygewohnt, ad audiendum & proban-dum jeden Rechtens.

Darüber nun ist ein ausführlich Be-drucken erstattet und abgelesen worden,worauf zum Bescheid erfolgt; DaßKapserliche Maj. es bey der Verordnungvom z.Jun. A0.66. bewenden lassen.

Anno 1576. ist gegen denReichs-Erb-Marschall zum Vortheil desHof-Mrr-schalls der Bescheid erfolgt, daß derselbeverreisen solle und unvonnöthen seye, desLehen-Gelds halben, so ihme von Augs-burg zu beklagtem Fall billig gefolgt wer-den solle, Commissarios zu verordnen,und denselben mit vorgehabter Reis da-durch aufzuhalten.

. §. 26.

An. 1 f 77. intercedirte Chur - Sachsen