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der Cron Böheim im wenigsten zu präju-diciren gemeint seyn; vil weniger unSPflicht halber gebühren will, solche widerEw. Kaps. Mas. G-mükhs-Meinung, zuhöchstem unserm Nachtheil noch weiterund dahin exkendiren zu lassen, daß alledazumahl verfallene Lehen-Gelder durch-aus gleich getheilt und also liczuicZum unscum illiquido hinweg genommen werdensollte. DannenherS ermeldter unser Bru-der und Vetter gleich vor seinem leztenAbreisen von Wiett in einem Memorialneben beyverzeichnete 8pecikLgrion, des-sen Ew. Kays. Maj. hiemit zu erinnerlicherNachrichtsame sub Lir. A. nachmalen ex^press bepgeschlossen worden, in was fürSachen und Fallen ihme zu vil Ungüklichgeschehen, Ew. Kays Mas. um ein Spe-cial-Decret an den Reichs-Hoft^axaro-rem, daß ihme die von den Hof-Aemterrrmit Unfug zu vil eingenommene Lehen-Gelder wiederum heraus gegeben werdenmöchten, gehorsamst angelangt: Sowerden wir jedoch bericht, daß ein solchesüber ftikhero so wohl bey denen v0nE.Kays.Maj. hiezu wohl verordneten KayseklichenCommissarien, als auch dem Reichs-Vi-ce-Canzlar beschchene Anmahnung, der-gleichen Decret noch nicht erfolgt; gleich-wohl aber unterdessen wiederum FürstlicheBelehnungen Vorgängen seyen und ob erwohl in seinem Hierobenseyn den Reichs-
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