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achtet, einen als den andern Weeg meindahero mir angefallenes Lehens-Regal ge-folget werden soll; soisianE.Kays.Maj.mein allerunterkhämgsies Bitten/ Siedem Reichs-Hosslaxarori zu seiner Nach-richrung deßwegen ein schriftliches Decretzukonren zu lassen gnädigst geruhen wölken.
Was sürs andere den in Euer Kayser»lichen Majestät gnädigsten vecrero an-gedeuteten Proceß und dessen allbereit voreinem Jahr beschehene Eröffnung / samtangehängten gnädigsten Befehl darinnenfortzufahren/ anreichet/ ist mir von sol-chem bis noch das wenigste nicht zukom-men. Es geruhen aber Euer KayserlicheMajestät uns denselben gnädigst eröffnenzu lassen/ damit die gebührende Nolhdurffthinfüro wiederum vorgenommen werdenmöge. Euer Kayserlichen Majestät zubeharrlichen Gnaden mich allerunterthä-nigst empfehlend. Darum den L^tenOÄobris 1616.
§. 54 »
Da nun alle an den Kayserlichen Hof Beschwe-gethane Vorstellungen nichts verfangen Ms-wollten / wandten sich die Erb. Aemter der Erd-wiederum an die weltliche Churfürsten/Aemterals ihre Lehenherrn / wie theils aus vorbeygebrachtem Limpurgischem Schreiben/ Chuifür-theils aus folgendem an Chur-Pfalz und JjJ l4lfso mm.mur.an die andere Churfürsten er-lassenen Beschwerungs-lVIemoria! erhellet.
K f P.P.