Band 
Sechster Band
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~ Bank Der erste Graf, nach Demselbenauf dem Herrn-Bank der erste Freyherr,um sein Gutachten unD Meynung be-'fragt/ hernacher von einem Bank zumandern vowndo glteryirt werden, solang es die Anzahl der auf besagten bey-den Bänken sitzenden Grafen und Arey,herrn zugibt. Wann aber Der oirereAusschreibende ein Freyherr, soll DerMit-Ausschreibende Graf erstens, nachdemselben Buchau und Land»Commen«thmey, wann sie in Person zugegen, be-frage, und dann aus dem Freyherrn-Bank der älteste Graf vernommen, für-ters von einem Bank zum andern vo-tando alternirt werden, als bey DemGrafen - Bank erst etmeldet ist. Danun alle aufeinem BankEitzende vorirt,auf dem andern aber mehr Personen vor-handen , also daß sie in vorbcrührter 241*ternanons-Ordnung nit alle gehörtwerden mögen, sollen dieselbe zumwie sie litzm, gleich nach einander voll,ren.' Da sich aber zutrüge, daß aufein-dder anderem Bank wenig oder gar keinGraf oder Herr in Person, auf dem an-dern aber etliche zugegen, sollen fürs 6.die gebohrne Personen, auf welchemBank das auch sey, ihre Vota alle vorden Gesandten , welche gleichermassenauf den ersibenannten beyden Bänken,nach ihres' jeden Herrn Principalen