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Sechster Band
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§. Z.

Andere Handlungen gehen hinwiederum blosauf den (in Ansehung des Ganzen so zu nennenden)Privathaushalt der einzelen Reiche und Staatenin sich.

§. 4.

Die Macht eines jeden Mitglieds an diesergrossen Kette esi fouverain; der Gebrauch derselbenaber ist nur in so wer: willkührlich, als solcherkeine nothwendige und offenbar nachtheilige Fol-gen vor die Ruhe und Erhaltung der grossen all-gemeinen Societät mit ftd) führt, oder durch diebesondere Haus - Gesetze jeden Reichs und Lande-eingeschränkt ist.

i s.

Souveräns, die vor den Ruhm und Beyfallihrer Handlungen empfindlich feynd, haben sichjederzeit selbst eine Ehre daraus gemacht, solchevor männiglich zu legitimiren.

tz. 6.

Dieses Tribunal der Souveräns in allen ihrenRegenren-Handlungen ist das Pubkicmn, oderdie jetzt-lebende und die Nachwelt, welche ihreThaten und Handlungen mit einem richtendenAuge betrachtet.

Diesen inappellablen Richterstuhl haben die Re-genten der Welt selbst anerkannt, ja sie berufensich darauf, ihre Handlungen so eingerichtet zuhaben, oder einrichten zu wollen, vöie sie solchevor GOrt und der Nachwelt zu verantworten sichgetrauen.

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