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H. 32.
ES ist bereits gemeldet worden: Die Hand-lungen der Souvrrgins, so als domestic undpersönlich bettachket werden können, seyen nur insoweit willkührlich, als solche keine nothwendigeund offenbar nachtheilige Folgen vor die Ruhedes Ganzen mit sich fuhren.
Von dieser Art der Privat - Angelegenheiteneines Staats möchten seyn:
i. Alle Verfügungen, welche ein Souverainzu Anstellung, Emporbring * und Erweiterungdes Commercit seiner Unterthanen inn * undausserhalb seines Staats trift, in soweit anderskeinen aus Traktaten oder verjährtem Besitz her-rührenden rechtmäßigen Titu! haben, sich densek,den zu widersetzen, welches die zwo einige unterden Völkern bisanhero anerkannte und behaupteteGründe des Wiederspruchs seynd.
Diese beyde Gründe waren es auch, um derenwillen die beyde See-Machten sich der Qctroy,welche Kayser CarlVl. der Compagnie zu Ostendeertheilt, sich dermaffen stark widersetzten, baßsolche endlich aufgehoben werden muste.
Als hingegen Anno 172g. die Crone Därme-mark die Ost-Indische Compagnie zu Alton«octroyirte, und die Englische und NiederländischeMinisters an diesem Hof Vorstellungen dagegenthaten, berufte man sich Dänischer SeitS aus-drücklich auf den vor sich habenden mehr alShundertjährigen Besitz, und daß kein mit einerandern Potenz geschlossener Traetat disfaüs wasin Weg legte. Da auch in den Jahren »7Z0.
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