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der in dem Dresdnischen Frieden, noch sonstenjemahls begeben haben. “
§. 66 .
Wann die Erklärung aufdie, zu Beruhigungdes andern Souveräns, hinreichende anverlangkeWeise gar nicht gegeben, oder zu geben ausdrückelich verweigert wird, ist solches auf Seiten desverweigernden Hofs ein stillschweigendes Geftänd-niß, daß er sich der Abstchten schuldig wisse, überwelche er eonstituirt worden, und zugleich vor denfragenden Souverain eine Rechtfertigung allerderjenigen Maaßregeln und Gegenmittel, so erdurch die Gewalt der Waffen zu Abwendung derihm zugedachten Gefährde anwendet.
Als der Französische Hof An. \ 741. t>ie Escadernzu Brest und Toulon auölaufen liesse, wurde zu-gleich eine >> Anzeige der Ursachen, weiche den Ak-lerchristlichssen König bewogen, seine Escadernausraufen zu lassen," durch den Druck an allenHöfen bekannt gemacht. Es heist darinnen garmerkwürdig: „ Es ward den Groß»BritannischenAbgesandten im Nahmen des Königs hinterbrachfdaß, so grosse Gedult auch Frankreich erwiestn, irder Erwartung, daß ihm wegen des ungerechterund gewaltsamen Verfahrens verschiedener Engli-scher Officiers Satisfaktion gegeben werden wür-de, man nicht denken müsse, daß es die Unterneh-mungen, worauf die Englische Natron inAmerieaumgienge, gleichgültig ansehe, noch daß der Koni?zugeben würde, daß sie in dem Spanischen Jndie»sich wo festsetzte. Diese Erklärung ist allen auelandischen Ministern, die sich bey dem Könige b-
finde,