Band 
Erster Band.
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Zweytes Buch.

vinziale eingeliefert werden. Sie hob in allen ihrenStaaten das Ius Asstli auf, und kein geweyheter Ort,kein Kloster , kein Stift und keine Kirche sollte in Zu-kunft den Verbrechern zum heimlichen und sichern Auf-enthalt dienen können. In der Lombardie wurdenEinrichtungen getroffen, die dem römischen Staatssy»stem höchst empfindlich fallen mußten. Man erneuer-te die Befehle, bey Verleihung oder Verweigerung desköniglichen Exequamr sorgfältig darauf zu sehen: Obdie päbstlichen Bullen, Vreven, Gnaden und Gerech-tigkeitsrescripte nicht zum Nachtheile der höchsten Rech-te Sr. Majestät oder Höchstderselben Souvrainetätoder weltlichen Regierung gereichen; ob alles mit demStyl, der Gewohnheit, den öffentlichen und besondernRechten des Staats übereinstimme, und ob sonst kei-ne Freyheiten Sr. Majestät angetastet würden. Die-se Beschränkungen erstreckten sich nicht allein auf päpst-liche Papiere, sondern auch auf die Handlungen derLandesbischöfe. Ohne königliches Exequamr durftenkeine bischöflichen Exkommunikazions-oder Interdikts»Zettel kund gemacht, keine Benefizien unterdrückt, ver-einiget oder versetzt, keine neuen Kirchen - und Bet-hauser erbaut, keine frommen Stiftungen errichtet, kei-ne neue kirchliche Titel aufgebracht, keine Nonnen undMönche eingekleidet, und kein Unterthan auf römischeZitazionen vor Gericht gezogen werden. Diesem kö-niglichen plackt mußten sich ferner alle Ordensgenera-le und Provinziale, wenn sie die Klöster visitieren woll-ten, unterwerfen; und ohne Genehmhaltung der welt-lichen Regierung konnten keine Dekrete der General-oder Provinzialkapitel, und keine Befehle, die ausserLandes herkamen und die Disziplin betrafen, beobach-tet oder vollstreckt werden.

Zur bürgerlichen Polizey wurden Gegenstände gezo-gen , die bisher nur bloß von der geistlichen Obrig-keit abhiengen. So verordnete die Kaiserinn, daß das