Band 
Erster Band.
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363
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Zweytes Buch. 36z

kill. Und da der Mißbrauch aufgekommen, daßman auch die Oblaten und Kostgängerinnen in denKonservatorien als Nonnen angesehen hat, die dochweder Gelübde noch Klausur haben, so soll dieß unddas folgende auch in Rücksicht auf jene beobachtet wer-den, bis sie ihre Freyheit, die ihnen kraft ihres In-stituts zukömmt, wieder erlangt haben und sie wirk-lich gemessen, folglich Gelegenheit haben, anders zudenken.»

»IV. Ehe eine Tochter die Annahme begehrt und er-halt, soll sie 6. Monathe über nicht nur ausser demjeni-gen Kloster, wo sie sich einkleiden will, sondern auchausser einem jeden andern leben.»

»V. Wenn die 6. Monathe vorüber sind und sie al-so die Aufnahme erlangt haben, so soll, ehe sie einZeichen ihrer Annahme annehmen, oder ehe sie insKloster zurückkehren, ein Wcltgeistlicher von bekannterRechtschaffenhcit, der in keiner Amtsverbindung mitdem Kloster, oder in keiner Verwandtschaft mit denNonnen, oder mit dem Mädchen steht, sie ohne Vor-urthcil und Rücksicht, und mit erforderlicher Vorsichtprüfen, um überzeugt zu seyn, ob man ihr eine Hand-lung von solchen Folgen erlauben könne.»

,,Vl. Zu Florenz werden Se. königl. Hoheit nachihrem Gutbefinden drey Subjekte wählen, deren sichdie Deputazion bey solchen Prüfungen bedienen kann.In Siena soll ebenfalls der Statthalter der Regierungdrey wählen, an andern Orten aber die respektivenObrigkeiten Einen abwechslungsweise bey jedesmaligenFällen ausstellen. Die Pfrüfung soll in Florenz inGegenwart Eines der Abgeordneten über die Klöster,in Siena in Gegenwart eines von der Landvogtey ge,wählten weltlichen Abgeordneten, an andern Orten inGegenwart der respektiven Obrigkeiten geschehen; aberimmer mit der Vorsicht, daß , wenn Einer der Abge-ordneten oder Obrigkeiten in einiger Verwandtschaft