Band 
Fünfter Band.
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174 Geschichte der Römischkathof. Kirche.

zuthun. Den Versprechungseyd hält er ganz für ,^!unnöthig. Denn warum sollte man sich zur Lei« Dstung einer Sache, wozu man sich anheischig ge, Mmacht hat, noch durch einen besondern Eyd verspflichten? Ist die Sache, die geleistet werden soll, Aunerlaubt, so ist der Eyd unrechtmäßig. Stehthingegen das Versprechen in der Willkühr des Ver, .Zisprechers, so wäre eS hinreichend, ein Gesetz zu ^bestimmen, vermöge dessen, ein mit der nöthigenFreyheit gethanes Versprechen eben so gültig seyn ^müßte, als wäre dasselbe mittelst eines Eydes be« ^kräftiget worden. Es wäre also seiner Meynungnach, kein sicherers Mittel, die so häufigen Meineys ^de zu verhindern, als wenn die Tode gänzlich abgtt „ ^schafft oder doch wenigstens die Gelegenheit, es in Ge- ^richtsstellenzu Eyden kommen zulassen, vermindert ^würde. Es könnte ausserdem noch gesetzlich der- ^ordnet werden, daß das Zeugniß desjenigen, derohne Noth sich zur Eydleistung anbieten würde, um Ä«!gültig, und der überwiesene Meineydige infam wä«re. Eben so wäre es dienlich, große Strafen ge- Ägen denjenigen, welcher vor Gericht sich eine Lügeerlaubt, fest zu setzen. Dergleichen Strafen wär» q,den weit eher, als ein andres Mittel, die Meiney« n«de verhüten. r,

-i.

Aus der Verlegenheit, in welche sich die mei« Hsien Bischöffe durch die Foderung der Regierung, d,den alten Besitzstand der bischöflichen Rechte wiesder herzustellen, versetzt sahen, weiß sich der Bis .schvffvon Corkvna mittelst einer sehr geschickten M»'