Band 
Zweyter Jahrgang.
JPEG-Download
 

Akademie der das zwölfte Jahr angetreten hatte, sollte alleindie Bewilligung haben den Degen zu tragen, und befugtseyn, ihn jedem andern der nicht von der Akademie wäreund das fünfzehnte Jahr nicht angetreten hätte, durchdie Kammer verbieten zu lassen. Die Commißion könn-te wegen Unfleiß, Ungehorsam oder Unsittlichkcit, folgen-de Strafen auflegen : Eine Zeit lang den Degen nichtzu tragen, die öffentlichen Concerte, das Hotel de Mu-sique, die Schauspiele nicht zu besuchen u. s. f. Die Voll-streckung der Strafen wäre den Vatern überlassen , de-nen die Kammer, wo es nöthig wäre, Hand bieten wür-de. Ungehorsam gegen die Comißion selbst müßte alsdas größte Verbrechen gestraft, und MGHerren desTäglichen Raths angezeigt , die sich zur Regel machenwürden den Ungehorsamen für sechs Monathe, oder garauf ein volles Jahr in die Bergländer zu verweisen, ihmden Hausarrest zu befehlen, oder ihn sonst hart, undallzeit ohne Gnade zu bestrafen.

Die wohlgesinnten Personen von Range würden sichauch gefallen lassen, denjenigen, die in der Ungnade derKammer waren, ihre Geringschätzung empfinden zu las-sen,' sie zu keinem Belustigungen einzuladen u. s. f. hin-gegen denen, die sich durch ihren Fleiß auszeichnen wür-den, alle Achtung zu erweisen. Auch die Offiziere vomhohem Rang würden den Beßten bey jeder Gelegenheitihr vorzügliches Wohlgefallen bezeugen.

Denn selbst die jungen Offiziere könnten leicht Erlaub-niß erhalten, bis nach dem sechzehnten Jahre die ih-rem Berufe nun unentbehrlich gewordenen Wissenschaftenfortzusetzen. Sie könnten auch bey ihren Regimentern,nach Anweisung der Lehrer, ihre Studien betreiben, inden Semestern den Vorlesungen beywohnen, oder beyHause nach Anleitung der Lehrer (die sie von Zeit zu Zeitbesuchen sollten,) auf einen von den Eltern und Profes-