i6 Von dem Einflüsse
der Mann ein Dieb sey, als man nur immer seyn kann,und alle Haushalter stimmen mit ihm darin» überein.Aber ihn gerichtlich zu überzeugen, den ganzen Beweiszu übernehmen, sich wohl gar einer Injurienklage oderallen Folgen des Armenrechts auszusetzen, das thut dergute Haushalter nicht; dafür schweigt er, und opfertwohl gar dem bösen Manne, der ihm auf mancherley Artschaben kann.
Um diesem Uebel abzuhelfen, ist kein leichter Mittel,als eine Anstalt von obiger Art; oder wenn man dieseder Absicht nicht angemessen findet: so lasse man es ge-schehen, daß alle Hofgesesseue der Gemeinheit zusammen-treten, und mit einer schwarzen und weißen Kugel überdie Verweisung eines nnangesessenen Mannes aus demKirchspiel entscheiden mögen. Man mache es zu einemGrundsätze, daß jeder unangesessene Mann sich diesemUrtheile unterwerfen solle, sobald er zum erstenmal amAmte einer Dieberey halben bestrafet worden. Diesesletztere ist nöthig, weil es sonst niemand wagen würde,den Namen eines Heuermanns zu einem solchen Scrutinioaufzusetzen; und der Heuermann, der einmal als Diebüberzeugt und bestraft ist, hat es sich selbst beyzumessen,wenn er eine solche ehrenrührige Untersuchung erleidenmuß.
Vielleicht denken einige, die Gerechtigkeit werde hier-durch verletzt; und man könne keinen ohne ordentlichesRecht des Kirchspiels oder des Landes verweisen. Alleineben hierin» zeigt sich unser Unverstand, und daß wir nichtbemerken, wie den hofgesessenen Unterthanen, oder den ur-sprünglichen Contrahenten eines Staats, ein ganz anderRecht als jenen Flüchtlingen zu statten komme. Ein Hof-geseffener muß nie des geringsten Theils seines Eigenthumsoder seiner Freyheit beraubt werden, ohne eine genaue undvollständige Untersuchung; der geduldete und aufgenommne
Fremde