Mehrbändiges Buch 
Patriotische Phantasien / von Justus Mösre ; Herausgegeben von seiner Tochter J. W. J. v. Voigt, geb. Möser
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oder Abmeyemtrgsmsachen. zzr

fache Recht des Gutsherrn wohl von einander zu unter-scheiden.

Wird dieser und jener Unterschied nicht zuvorderst deut-licher auseinandergesetzt: so wird dieKlage des Gutsherrnnie aus dem Gründe gehoben werden, und jeder Schritt,den man zur Verbesserung thut, einen neuen Anstoß fin-den. Zum Exempel will ich nur den Satz aus der Eigen-thumsordnung nehmen, wo es heißt:

Wenn ein Eigenbehöriger das Erbe mit so vielen Schul-den beschwert, daß sie den Werth des Erbes nach Pro-" Portion der Pachtliefernng zu z p. E. .erreichen odergar Übersteigen: so soll es pro urUca csuls Uilcutllc»-nis gehalten werden.

Dieser ist in der.That so vernünftig und so billig gewählet,als es ein leibeigener Pachter verlangen kauy. Wie willman aber hier zu Rechte kommen, wenn man nicht weis,ob der Pflichtige blos unter der Gutsherrlichen Vogteyoder auch zugleich hinter einem ursprünglichen Pachtcon-trakt stehe? Schuldkorn ist kein Pachtkorn. Ein Schuld-oder Holzschwein ist kein Pachtschwein. Das Dienstgeldwas für die Vogte,-frohne bezahlet wird, ist kein Pacht-geld ; Spanndienste, so in der Stelle der Frohnen getre-ten; Herbst- und Mayschatzgelder, Schutzrinder, Zehnt-korn und was dergleichen mehr sind, die sowohl Leibeigeneals Freye entrichten, setzen keinen Pachtcontrakt, sonderndie vogtepliche Befugniß voraus, nnd die Verwechselungdieser ganz unterschiedenen Begriffe hat bisher jene für je--den leibeigenen Pächter nicht unbillige Verordnung völligunbrauchbar gemacht, und mehrmalen die Frage veran-lasset: Ob dann ein Leibeigener, der von dem größtenHofe jährlich nur einen Schilling entrichtet, sofort abge-äuffert werden könne, wenn er mehrereSchulden gemacht,als mit dem dritten Theil dieses Schillings zu z p. C.verzinset werden konnten? Wo stehet es aber geschrieben,

daß