Mehrbändiges Buch 
Patriotische Phantasien / von Justus Mösre ; Herausgegeben von seiner Tochter J. W. J. v. Voigt, geb. Möser
Entstehung
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der sügWünrlLen Hyen, Echten oder Hoden. ZFr

jeden umsonst »»gediehen; und Richter, Advocaten undZeugen waren im. mindesten nicht verpflichtet, solchen un-holden, ungetreuen und »»gewärtigen Leuten.ihre.DiensteZu weihen.. Er war. v i e r t e n s ohne Ehre, weil.alle Ehrenothwendig ganz allein für. die Classe war; und überall,mit der Last, .welche einer für. das gemeine. Seste über-nimmt, verknüpft ist. Er konnte, , wenn er starb, so we-nig auf den, Kirchhof kommen, als verlautet und beglei-tet werden. Denn der Kirchhof und die Glocke gehörteeinzig und allein den Genossen; nutz .die Leichenbegleittmgist überall hie Folge einer Vereinigung. Der Bchsterfreyehatte sich aber darinn nicht begeben. Da n ftenS dasrömische und canonifche Recht noch. nicht.das Recht allerderjenigen war, die gar keines hatten: so würde es hun-dert Schwierigkeiten gefetzt haben, ihnen zu Rechte zu hel-fen. Denn man wüste nicht, ob sie in Gemeinschaft derGüter lebten, ob der älteste oder jüngste erbte, ob dieWittwe ein Witthum hatte rc. rc. Diejenigen achten, wah-ren und rechtmäßigen Einwohner eines Staats, handel-ten also gar nicht unbillig, wenn sie sich dergleichen Wild-fänge gar nicht annahmen, ihnen kein Recht, keinen Richter,keine Ehre, keine Ehe, kein Witthum, keinen Contrakt ge-standen, sondern sie der bloßen Äillkühr der'Landesherv-fchaft überließen. War es doch ihre Schuld, daß siesich nicht hatten in eine privilegkrte Classe einschreibenlassen. '

Ganz zu Anfang der deutschen Verfassung wogten allefreye Landeigenthümer in einem gewissen Bezirk sich vereini-gen; jedem Hofe eine oder zwey Leibznchten für die Altengestatten, im übrigen aber Fremde, welche nicht auf einenHof geheyrathet, und zugleich das gemeine Elnwohnerrechrerlangt hatten, als Knechte behandeln; ihre eignen abge-henden Kinder aber, welche auf keinen Hof hepratheten,sich aber vor der Knechtschaft schämten, zum Ausziehen ver-mögen. So zeigt sich wenigstens die erste Verfassung,

worin»