und landsaßigeii Schuldner. 373
Was ist aber der Schluß von diesem allen? einenPreis für denjenigen auszusetzen, der die Frage?
Was der Gesetzgeber in obigem Falle thun solle?besser beantworten wird.
I.XVHI.
Gedanken über den Stillestand der Leib-eignen.
^er Stillestand ist bekanntermaßen ein Mittel, eine»verschuldeten leibeignen Unterthanen, dessen unterhaben-des Gut die Gläubiger nicht angreifen können, und des-sen Hofgewehr sie nie angreifen sollten, auf einige Jahreso zu setzen:
daß er jährlich so viel, als der Hof etwa zur Heuerthun, oder als ein fleißiger Besitzer desselben ohneLotterien und Kncksen darauf gewinnen kann, zumBehuf seiner schuldigen Abgaben und der Gläubigeraufbringen muß. .
Eigentlich sollte man immer das letzte wählen, weildie Gläubiger ein Recht auf des Schuldners ganzes Ver-mögen, und folglich auch aufsseinen Fleiß und seine Kräf-te haben; wegen verschiedener Zufälle aber, die mannicht vorher sehen kann, wird das erste, als das sicherste,dem letzten billig vorgezogen. Die Absicht dieses Stille-standes ist auf die Erhaltung des Hofes, des Hofgeweh--res und eines unglücklichen Unterthanen gerichtet, indem
Aa z dem