374 Gedanken über den StÄestand
dem gemeinen Wesen daran gelegen, daß alle Höfe tüch-tig besetzt nnd zur Zeit der Noth so wenig entblößet alsausgespannet seyn mögen. So nothwendig und billignun auch diese gesetzmäßige Vorsorge ist, besonders inden Gegenden, wo nach einer vorgegangenen Abäuffe-rung sich nicht sogleich neue Wirthe finden, die mit ei-nem Feld - und Vieh - Inventarium wieder aufziehen undsich eigen geben wollen: so häufig sind dennoch die Fälle,wo die desfalls vorhandenen heilsamen Verordnungennnd die besten Absichten nicht zum Zwecke rvürkem
Der erste Fall ist insgemein, daß zwey oder drey dermächtigsten Gläubiger, welche die andern überstimmenkönnen, sich mit dem Schuldner heimlich zusammen sez-zen, ihm durch die Mehrheit ihrer Forderungen einenStillestand gegen alle übrige verschaffen, und hernach,wenn allen andern die Hände gebunden, den Schuldnerallein rupfen. Dieser bringt sodann jährlich zum Scheinnach der Mehrheit gewonnener Stimmen ein gewisses auf,und die mächtigen ziehen nebenher ihre völligen und viel-leicht gar wucherlichen Zinsen.
Nun hat es zwar seine anscheinende Richtigkeit, daßder Schuldner sich solchergestalt den mächtigern verbind-lich machen könne, indem ihm während dem Stillestandedie Verwaltung seines Hofes vertrauet wird, und er,wenn er das verglichene richtig bezahlt, das übrige ver-zehren, verschenken, und folglich auch nach Gefallen ei-nigen ihn begünstigenden Gläubigern bezahlen kann.
In der That liegt hier aber ein gedoppeltes Betrugzum Grunde: der eine, welchen der mächtigere Gläubi-ger in Ansehung seiner Mitgläubiger begeht; und derandre, dessen der Richter sich selbst mit schuldig macht,
indem