376 Gedanken über den SLillestand
aber nicht mehr: so ist es der allgemeinen Absicht, denHof im Stande zu erhalten, entgegen. Hat ein Gläubi-ger ferner allein ein Recht, dem Stillestande sich zu wider-setzen: so muß dieser gar nicht erkannt, sondern entwederder Abänsserung, oder dem Verkauf aller auf dem Hofevorhandenen Früchten und Mobtlien, so lange solchernicht durch Gesetze eingeschränkt wird, der Lauf gelassen,mithin allen Gläubigern die Concurrenz zugestanden, nichtaber einem geholfen und den übrigen durch Bestätigungdes Stillestandes ihre Concurrenz abgeschnitten werden.Aeberdem ist es seltsam, daß der Richter den letzten, diegerichtliche Versicherung ertheilet, wie der Schuldner zuihrem Behuf jährlich ein gewisses aufbringen soll, unddiesen gleichwohl durch die Executivn zur Gunst des einenprivilegirten Gläubigers ausser allen'Stand fetzt, denVergleich mit seinen übrigen Gläubigern zu erfüllen.
Wie aber, wird man sagen, wenn ein bewilligter Gläu-biger vorhanden, und derselbe seine Befriedigung auf ein-mal verlangt? Hier muß entweder der Gutsherr, oderder Schuldner Rath schaffen, oder die „„bewilligten Gläu-biger, zu deren Besten der Stillestand bewilliget wird, müs-sen den bewilligten Gläubiger ablegen, und sich solcherge-stalt ihren Schuldner erhalten. Wenn zu einem von die-sen dreyen Mitteln nicht zu rathen ist; und zum Bestendes bewilligten Gläubigers alles was auf dem Hofe anFrüchten und Vieh vorhanden, verkauft werden muß: sowird dem Schuldner, ohne daß die bisherigen Gesetze ge-ändert werden, auch gar nicht zu helfen seyn.
Der vierte Fall zeigt sich, wenn der Schuldnerselbst übernommen, die Steuren und Gutsherrlichen Ge-falle richtig abzuführen, und daneben jährlich ein Gewis-ses für seine «„bewilligte Gläubiger aufzubringen; die
beyden