der Leibeignen. 377
vepden erstern Bedingungen aber nicht erfüllet, und sodann durch die natürlicher Weise auf Steuren und Guts-herrliche Gefalle erfolgende Execution ausser Stand gesetztwird, das versprochene aufzubringen.
Eine gleiche Bewandniß hat es damit, wenn er wah-rend dem Stillestande die Zinsen zu berichtigen übernimmt,uud weil er solches nicht erfüllet, aufAnrusen eineS einzi-gen Gläubigers gepfändet und ausser Stand gefttzet wird,die übrigen Bedingungen deS StillestandeS zn erfüllen.Hier müssen oft zehn Gläubiger zusehen und erleiden, daßihr gemeinschaftlicher Schnldner einem einzigen zum Vor-theil heruntergebracht, und dessen fahrendes Vermögen,welches sie ihm aus Gutheit gelassen und während dem Stil-lesiande gleichsam nur anvertrauet haben, einem einzigenGläubige^ zuerkannt wird, ohne daß sie dagegen sprechenkönnen.
In beyden Fällen ist keine rechtliche Hülfe vorhanden,und man mag daraus dreist schließen, daß das ganze Stil-lestandSwesens ein widersinniges Gemische sey, worandie Gesetze nun und zu ewigen Tagen umsonst flicken wer-den.
Aber nun waS bessers ! wird man mir zurufen; washilft es die Fehler anzuzeigen', wenn keine Mittel dagegenvorhanden-sind? Ihr erster Vorschlag, den Sie einmal ge-than haben, alle Bauerhöfe wie weltliche Erbpfründen an-zusehen, und dem zeitigen Besitzer derselben nicht mehr alseinem andern Pfrüiidner zu gestatten, mithin dessen Gläu-bigern höchstens zwey Nach- und zwey Gnadenjahre zngute kommen zu lassen, ist zu heroisch; und seitdem derPfründner durch Gesetze gezwungen ist, seinen Brudern vonder Pfründe ordentliche KindeScheile herauszugeben, wi-
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