Z82 Gedanken über den Stillestand
Ewigkeit stehen blieben und vermehret würden. Wievieles würde ohnedem noch erfordert werden, um dieseRenten zu einem sichern Gegenstände des öffentlichen Han-dels zu machen, und ihnen den Credit wieder zu geben,den sie vor zweyhundert Jahren hatten? Man würde auchdabey die Vorsicht gebrauchen müssen, welche man inEngland bey den Annuitäten gebraucht, so daß keinermehr als die Halste seiner reinen Einkünfte in Rentenverwandeln könnte, und das übrige zu seiner Competenzund auf unsichere Zufälle behalten müßte. In Deutsch-land scheint vordem bereits eine gleiche Vorsicht geherrschtzu haben, indem man eine alte und neue Rente zugleichfordern und beytreibsn lassen mochte, mithin voraussetzte,daß der Hof jedesmal zu einer gedoppelten Bezahlung derRenten hinreichen müßte ...
So weit geht der Zuruf meiner Freunde; aber nnndie Antwort — nun bessere -Mittel! — diese weis ichzwar nicht anzugeben. Es bleibt aber doch allemal wahr,daß es eine schlechte Mannszucht sey, wenn der Hanpt-mann einen Soldaten lahm schlägt, um einen guten Kerlaus ihm zu ziehen; und dies thut der Richter, so oft ereinem Leibeignen, er stehe nun in einem Stjllestande odernicht, bey einer Pfändung nicht so viel an Vieh oderFrüchten läßt, als er zur nothwendigen Vertheidigungseines Hofes in allen öffentlichen Lasten nöthig hat.
Es bleibt ferner gewiß, daß jeder Landbesitzer einennatürlichen Stillestand habe, der von dem gericht-lichen gar nicht unterschieden ist, außer daß bey diesemdie jährliche Abgift zum Behuf der Gläubiger ausgerech-net und bestimmet, bey jenem zwar eben so gewiß, aberunbekannt ist. Man kann keinem von beyden mehr neh-men, als er jährlich übrig hat, oder der Richter muß
iedem,