2Z4 Ueber die Absteuer der Töchter
chen Satz kann man bei dem Adel haben, wenn mansich desjenigen, was das größte und beste Haus in ei»ncm ähnlichen Falle gethan hat, erinnert, und davonauf andre herunter geht. Es sind auch unzählige Fälle,wo der Richter mit Zahlen ^d Maaßen nichts aus»richten kann; wo es unmöglich ist, im eigentlichen Wer,stände zu entscheiden; und wo man doch ohne Der,letzung seines Gewissens, seiner Ehre und seines Eigen»thums den richtigen Mittelweg zu finde» weiß, sobaldman nur die Vollmacht hat, ihn aufzusuchen. In al»l-n Oberländern des deutschen Reiches hat man einensolchen Satz; man hat ihn auch hier gehabt, und kannihn überall finden, wenn man nur daraus sieht, wasnach dem H aus geb rauch bei dieser oder jener Fa»milie geschehen ist. Diesen Hausgebrauch hat hier einVater, und dort ein anderer Vater, der sein« Kinderalle geliebt hat, bestimmt ; der Geist desselben ist auchder Geist des Standes; und was mehrere Väter vondemselben Stande gethan haben, das kann man fürPersonen dieses Standes als ein ziemlich sicheres Zielbetrachten; nicht als Richter, aber wohl als erwählterSchiedsfreund. Hiebei kommt es gar nicht auf einegemeine Schätzung der Güter an; und einige tausendThaler mehr oder weniger thun so wenig zur Sache,als fie es in fürstlichen oder gräflichen Häusern, oderbei den adlichen Familien in Oberdeutschland und amRhein thun.
Die einzige Bremische Ritterschaft *) ist, so viel
mir
») S- das Bremische Ritterrecht. Beim Hrn. von Pufen»dorf in r. IV. ob-, »xpl. p. In dem Ritterrechtselbst wird noch aller nach landsäßiger Uebung undGebrauch bestimmt, und blos eines ziemlichen Ehe»gelVes gedacht; aber in den Noten, welche das Werkdieses theoretischen Jahrhunderts find, werden die Güter
auf