L6o Von dem Concursproceffü
borgen, so wie Kauf oder Tausch der älteste menschlicheContract gewesen seyn mag. Der Verkäufer behielt sich denWielmkauf bevor, damit er sich doch endlich von sei-ner Schuld wieder befreien konnte. Der Käufer hin-gegen konnte nicht lösen, und man sahe überhauptdie jetzige Löse, welche sich erst gegen das Ende desporigen Jahrhunderts in den Contracten der Landbe-sitzer gemein gemacht hat, als etwas Gefährliches oderVerwegenes an; indem kein Landbesitzer mit Gewißheitversprechen kann, das ihm geliehene Capital nach einerdem Gläubiger bevorbleibenden Löse bezahlen zu wollen.Dem Käufer einer Rente oder eines Grundzinses bliebalso nichts übrig, als sich in die Selbsthebung dieserihm gebührenden Renten setzen zu lassen, wenn ihnsein Schuldner nicht richtig bezahlte. Dazu gab ihmder Richter die Hülfe, oder die Immission; und wenner diese hatte, so hatte er alles, was er aus seinemKaufkontrakte zu fordern hatte. Wollte er gern seinCapital wieder haben: so mußte er dieses, wie es inEngland und Frankreich noch üblich ist, einem andernübertragen oder verkaufen; von dem Schuldner mochteer es n(cht fordern.
Die natürliche Folge hievon ist, daß er auch niedie Sudhastütion des Gutes fordern konnte. Verkaufteder Schuldner sein Gut, so blieb jener mit seiner Rentedarauf haften; aber der neue Käufer konnte gegen ihndas Wiederkaufsrrcht ausüben.
Auf eben diese Art, als der erste Gläubiger sicheine Rente aus dem Gute gekauft hatte/- konntenhundert andre es auch thun, wenn der Schuldnermehr Geld nöthig hatte, und der Richter seine Ein-willigung dazu ertheilte. Aber alle, so viel ihrer auchwaren, konnten nicht weiter kommen, als der erste.Wenn der Richter sie in die Selbsthrbnng setzte: so
hatte