s 64 Von dem Concursprocesse
ten die abgetretenen Gläubiger zu dem Anneh-mer des Guts dennoch sagen: sie hätten ihm dnrchihren Abtritt, oder durch ihre Verlassung alleKosten zum voraus versichert; unter diese Kosten gehörtten auch diejenigen, welche zur Subhastation erfordertwürden; er sollte also in Zeit von 6 Wochen das Gutan die Kerze bringen, damit sie sehen könnten,ob nicht mehr dafür käme.
Dessen konnte sich ^ nicht weigern, oder derRichter hielt ihn dazu an. Was nun mehr dafür ge«boten wurde, als ^ daran zu fordern hatte, das wurdeden folgenden Gläubigem in ihrer Ordnung zu Theil.^ Mein erhielt alle seine Zinsen und Kosten zur Be-lohnung der übernommenen Gefahr; jeder von denübrigen aber nur eine alte und neue Rente.
Eben so ging es, wenn L löset«, nur Mit demUnterschiede, daß dieser seine Vorgänger sicher stellen,und als der letzte blos den Schuldner frage» Formte,ob er ihn lösen wollte; sagte derselbe nein: so ließL das Gut schätzen und sich zuschlagen; mithin nachHamburgischem Rechte zur Kerze bringen.
Waren noch andre Gläubiger vorhanden , die nichtin dem Gerichte bestätiget waren, worin das Gut be-legen war, und die folglich dem L, 6, 0 und L dasVorzugsrecht nicht streitig machen konnten- so konntendiese, nachdem sie zuförderst die Iinrm'üion ox xrünaatlecrew genommen, oder ein dingliches Recht an demGute erhalten hatten, eben das thun, was L, 8, 6,v und L zu thun berechtiget waren.
Wo aber der Gläubiger, welcher seinem Schuldnerdie Löse gethan hatte, nicht wußte, ob mehrere undwie viel Schulden auf dem Gute, was ihm verschrie-ben war, hafteten: so ließ er sämmtliche Gläubigervorerst auf seine Gefahr und Kosten öffentlich vorla,
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