Ueber die Adelsprobe in Deutschland» 231
viere, wiederum vier Ahnen nachweisen solle, mithin inder That -6. Andere hingegen, welche 52 oder meh-rere verlangen, thun dieses nur in der Absicht, umdie Nengeadelten um so viel später zuzulassen. Alleaber kommen im Grunde darin überein, daß die -6Ahnen von Ritters Art seyn sollen. Die Absicht die-ser Bestimmung war blos eine Erleichterung des ehe-maligen Beweises, und ein glücklicher Mittelweg, be-sonders für Fremde, keinesweges aber eine'beschwer-liche Neuerung für andere Stände. Denn wenn mandiese Bestimmung ganz unterlassen, und sich damitbegnügt hätte, keinen in seine geschlossene Gesellschaftaufzunehmen, der nicht von gucem alten Adel wäre:so würden die Nachkommen eines neugeadelten in demLaufe unendlicher Jahre niemals haben aufgenommenwerden können. Wahrscheinlich ist man auf die ZahlSechs zehn durch einen uralten Gebrauch, wo nichtdurch das göttliche Gebot, daß die Sünden der Vä-ter bis ins 4te Glied bestrafet werden sollen, ge-führet worden. Denn in der böhmischen Landesord-nung vom Jahr -48o, heißt es schon: man solle denKindern der neugeschaffenen Ritter, bis in das dritteGlied, nicht Edel- und Ehrenvest, sondern blosEhrbarvest geben, weil sie den alten Geschlechternaus der Ritterschaft nicht gleich waren. Hier werdenalso schon r6 Ahnen erfodert, indem die Abstammungeines neuen Ritters erst im 4ten oder 5 ten Gliededas Ehrenwort Edelfeff erhalten soll.
Diese nähere Bestimmung war überflüssig, solange die Ritterwürde nicht vom Kaiser, sondern vonder Ritterlichen Innung als ein Meisterrecht ertheilt,und keiner von diesen zum Waffenjungeu und Knappenangenommen wurde, der nicht von guter ritterlicherArt war. Wenn man also höher hinauf nicht so viel
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