288 Ueber die Adelsprobe r'n Deutschland.
diese nicht eine redende Thatsache zum Grunde ihrerWissenschaft angeben können, oder aber die Zeugenselbst adlich sind, mithin den Begriff von der Sachehaben, welchen sie durch ihr Urtheil oder Zeugniß be-kräftigen sollen. Und denn wird es noch eine besondereErwagÄng verdienen, wie diese Zeugnisse ein- und auf-genommen sey» müssen; und wie viel Zeugen erfordertwerden, um eine öffentliche Meinung, welche der No-torietät gleicht, zu begründen. Denn wer seinen Adel-stand durch Zeugen erweisen will, ohne daß diese wahreThatsachen zum Grunde ihrer Wissenschaft angebenkönnen: der gründet sich in axistirttatione Public a,und zwei oder drei Zeugen machen mit ihrer Meinungkein Publicum aus.
Ehe man aber hierunter etwas Gwisses bestimmenkann, wird es nöthig seyn, wiederum einiges aus derGeschichte voranznschicken.
Bei den Turnieren erschien der Adel aus den vierLändern, und keiner wurde in die Schranken gelassen,oder er mußte sich zu einem der vier Lander gesellen.Wenn sich hinmächst bei der Helmschau, welche vor je-dem Turniere herging, ein Wapen fand, was vorhinnoch nicht zugelassen gewesen war: so traten aus derLandsmannschaft, welche ihn für ihren Ebengenossenerkannt hatten, -- oder 4 Männer auf, und behaupte-ten mittelst ihres Eides, in Gegenwart aller Lmniers-genoffen, dessen rechtmäßige Abstammung von vier edleyVorfahren. Hier wurde also der Beweis des Adels,r) durch A en g e n, 2) die T n r niersgen 0 ssen,3) und mit dem Neuangekommenen aus einem Lande wa-ren, geführt; und diese mußten 4) in Gegenwart ihrereigenen Landsmannschaft, und 5) der übrigen Lands-mannschaften einen körperlichen Eid über die Sacheablegen. Lange bediente man stch dieftk Beweisart
bei