294 Ueber die Abelsprvbe in Deutschland.
nach gleichförmigen, von dem höchsten Reichsoberhauptebestätigten Beweisarten verfahren, und daß dieses ge»schehen sey, künftig in ihren Zeugnissen ausdrücken —auch allenfalls noch dieses, daß sie eine geschlosseneadliche Ritterschaft sey, welche keine andere als solche,die sich nach obigen Grundsätzen als altadliche Ge»schlechter darstellen können, in ihre Versammlungen alsMitglieder zulasse, gehörig bescheinigen r so müssen ihreZeugnisse insgemein gültig seyn, und die Reichsgerichtedarauf erkennen. Es kömmt sodann nicht darauf an,ob eine oder die andere Ritterschaft vorhin minder strengezu Werke gegangen sey; indem, sobald jene Vereint»gung zu Stande gekommen ist, für die Zukunft nichtsweiter zu befürchten ist, und das Vergangene denBesitzstand, welcher sowohl bei den ersten Turniergeset»zen, als bet den ersten ritterschaftlichen Vereinigungenfür zulänglich gehalten wurde, zum Grunde hat; einenGrund, den auch alle Capitel haben gelten lassen, alssie sich zuerst gegen die künftigen Zeiten schloffen, undnicht allein alle diejenigen, welche in dem Besitze derPfründen waren, sondern auch deren ihre Waffenge»«offen für sttftefahig erkannten.
Ohne Zweifel sind in Ansehung der Beweisartnoch mehrere Punkte zu berichtigen, ehe man sich überihre völlige Gleichförmigkeit wird vereinigen können.Gleichwie aber diese von jedem Stifte oder jederRitterschaft am besten werden angegeben, und zu einergemeinschaftlichen Bestimmung befördert werden können:als» wird es «„nöthig seyn, sich dermalen darauf um»stündlich einzulassen. Die Hauptangelegenheit muß jetztseyn, Las höchste Reichsoberhaupt zu bewegen, diebeiden Punkte „was einer, der sich als ein alter Edel»mann darstellen will, beweisen, und w i e dieser Beweisgesühret werden solle" ein Mal für alle zu bestimmen,
und