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mit Leibeignen in freie Erbpacht.
aber um weiter unter/ oder über die Erde zu gehe»/und Veränderungen vorzunehmen, wodurch der Hof inseinem Wesen verändert wird; beide bleiben, wenn siediesen Grundgesetzen zuwider handeln, der Abäußerung,oder wenn man in Ansehung der Freien einen andernNamen gebrauchen will, der Abmeierung unterworfen.Es hindert also nichts, sich hierunter in allgemeinenAusdrücken an die Eiaenthumsordnung zu halten, undden Grundsatz anzunehmen,daß der freie Erbpächter sich in Ansehung desHofes ein Mehrerer?, als den Leibeignen in derEigenthumsordnung erlaubt ist, nicht herausnehmen,oder widrigenfalls, wo dieser deßsalls der Abäußerungunterworfen ist, die Abmeierung leiden solle.
Eben so deuilich redete auch die Sache in Ansehungder Dienstleistungen und Pachte, und zwar dergestalt:daß der Gutsherr solche von dem freien Erbpächternach eben dem Maaße und eben dem Ziele fordern,konnte, nach welchem er solche von seinem Eigenbehösrigen hatte, die Selbstpfänduug nicht ausgeschlossen.Es konnte also auch hier die Eigenthumsordnung diebekannte Richtschnur bleiben.
Die einzige Ausnahme, welche sich hie« aufstellte,betraf das Holz; warum sich mancher Gutsherr, nachvermindertem Interesse, zum Nachtheil des gemeinenWesens, jetzt weniger—oder auch wohl, um den freienErbpächter durch einen Nebenweg wieder unter seineWillkühr zu bringen---zu sehr bekümmern würde. Dieerste von diesen beiden Folgen schien mir hier im Lande —wo man den völlig freien Bauern, wiewohl mir Un-recht, dir willkührliche Nutzung ihres Holzes gestattet;und solchergestalt das Publikum in Gefahr setzt, durchden üblen Haushalt eines einzigen schlechten WrthSeinen Erbschaden an einem reihepflichtigen Gute zu
erlei-