Mehrbändiges Buch 
Patriotische Phantasien / von Justus Mösre ; Herausgegeben von seiner Tochter J. W. J. v. Voigt, geb. Möser
Entstehung
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mit Leibeignen in freie Erbpacht. AS7

Hof berechtiget ist, es. sey unter welchem Titel eswolle, ankaufen würde, d-m Hofe und Hofeserben,«ach dessen Abgang aber dem Erbverpächter ohnealle Erstattung zu gute kommen solle.

Der Fall, wo das Angekaufte noch unbezahlt, undsolchergestalt noch nicht rein mit dem Hofe verknüpftist, nimmt sich von selbst aus; und das Recht, wasdie Eigenbehörigen haben „Gründe, welche sie außeraller Beziehung auf den Hof gekaufet haben, bei Leb,zelten wieder verkaufen zu mögen " bleibt dem Erbpäch,ter und seinen Nachkommen ewig. Aber in der Mark,worin der Hof liegt, bezieht sich alles auf denselben.Hier muß der Erbpächkcr nichts zum freien Verkauffür sich und die Seinigm, sondern alles dem Hofeund Hofeserben erwerben; oder er ist in beständigerVersuchung, «in Verrärher an dem ihm anvertrauet«»Meiergute zu werden, und sein Erbgut zum Nachtheildes Pachtguts zu bessern. Also kein Erbgut in dersel,Lcn Mark, worin der Hof liegt.

Die Besitzer aller Pfründen befinden sich in glekchem Falle. Was sie an ihren Curien und Obedirn,zien verbessern, bleibt nach ihrem Tode ohne alle Er,stattung dabei, in so fern sie sich nicht durch eine Be,willigung ihrer Obern vorgesehen haben; welche insge,mein auf eine jährliche Abködtung gerichtet ist, und auchin dieser Maaße dem Erbpächter, ohne sonderlichenNachtheil des Gutsherrn, entweder von diesem, oderwenn derselbe unbillig seyn sollte, von der Obrigkeitertheilet werden kann — auf zwanzig Jahr, wenn erbereits einen Hofeserben im Leben hat, und auf zehn,wenn er dergleichen nicht h-chen sollte.

Nichts hat das Leibcigenthum mehr begünstiget,als der billige Vortheil,' welchen der Gutsherr hat,daß er wegen Bau und Besserung, Gail und Gare,

oder