301
Herzog Wilhelm dagegen hinterließ 5 Söhne, welche sich ent-schlossen, zu loosen, wer als künftiger Stammherr sich ver-mählen solle. Dies Loos traf den jüngsten Georg. Undwenn auch alle seine 4 Brüder vor ihm die Herrschaft führten,so war es doch Georg, dessen entschiedenes Verhalten indieser Schreckenszeit ihn als den berufenen Stammherrn cha-racterisirte. Er bewahrte das Bewußtsein, ein deutscher Fürstzu sein, was überall den Welsen nachzurühmen ist, und erhielt sich fern von den Ausländern, zum Kaiser. Als Chri-stian IV. den Krieg begann, befehligte Georg des KaisersVölker, und ihm verdankten sie wesentlich den Sieg bei Lütter amBarenberge. Wie jedoch alle seine Treue vergessen ward, Wal-lenstein und Tilly in seinen Landen tobten, alten Besitz raub-ten, trat Georg aus des Kaisers Dienst zu den Schweden,eben so schnell wieder sein Uebergewicht kundgebend. Alsspäter der Kaiser im Präger Frieden Aussöhnung möglichmachte, ergriff sie Georg sofort, und hielt bis zum Tode1643 aus. Für die Größe seines Hauses starb er zu früh,der westphälische Friede mehrte nicht sehr dessen Besitz.
In die neue Zeit tritt das Herzogthum der Welsen, ver-größert nur dadurch, daß die Lehen früherer Vasallen zumErbe heimgesallen waren, sonst aber verwüstet und entvölkert.Das wohlgepflegte Städtewesen ward nochmals die Aushülse desLandes. Hannover hat sich fast ganz frei von Feinden gehal-ten, Braunschweig war auch nicht entkräftet, und aus beidenStädten ging eine einheimische Bevölkerung rasch über das Landhinaus. Dies characterisirt besonders Hannover; ftemde Ansied-ler blieben hier fern. So erhielt sich alte Sitte und alter Glaube,aber auch der Freiheitssinn der Städte stärkte das ganze Land.
Siebentes Kapitel.
Mecklenburg.
Psalm 74, 17 sprächt: Du setzest einem jeglichen Landeseine Grenzen. Und das hat der Herr gnädig gethan auch fürMecklenburg, es in dem Flachlande ausgesondert als einenschmalen Streifen an der Ostsee, südlich wichtig an der Elbe,östlich meist durch moorigte Thäler kleiner Flüffe, durch eigen-thümliche Höhenzüge und Seen recht kenntlich geschieden von