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neuen Lichtungen zunächst nur durch Mystificationen in Kenntnißzu setzen: so ging er in seiner Correspondenz mit Gleim ganz aufdessen brieflich festgehaltene Fiction ein, daß die Kriegslieder voneinem Soldaten verfaßt seien. Man hat unter Anderem aus dieserCorrespondenz folgern wollen, daß Gleim nickt der Verfasser dieserGedichte sei. Allein gerade Lessings beständige scherzhafte Wen-dungen bezeugen, daß er nicht den geringsten Zweifel in GleimsAutorschaft setzte. Nach (Reims Tode wurde behauptet*), derwirkliche Verfasser der älteren Grenadierlieder sei ein geborenerKamberger Namens Preßler. Dieser sei als Canonicus vonVorchheim unter das preußische Militair gegangen. Bei Streif-zügen, welche Kleist mit ihm ins Bambergische unternommen,sei er erkannt und von den Bauern auf den Tod mißhandelt.Tann sei er von der geistlichen Regierung zu Bamberg „alsApostat" und muthmaßlicher Verräther von Kirchensckätzen, welcheKleist in die Hände gefallen wären, eingekerkert. Erst in den letztenneunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts sei er „aus seinerGefangenschaft erlöst". Zu Worms sei er gestorben. Ueber diesedunkle Mittheilung fehlt jede Aufklärung. Jedoch verbürgte sichI. G. Jacobe in Betreff der Grenadierlieder für- Gleims all-einige Autorschaft.
Gleim berechnete gewiß nicht bloß, daß man seinen Gedichteneine um so größere Popularität sicherte, je vollständiger die Mysti-fikation in Betreff der Autorschaft derselben durchgeführt würde,sondern er fürchtete auch noch mit Recht, daß ein gebildeter Dichterals Autor dieser Volkslieder sehr arg verspottet werden könne.Was half es dem Dichter, daß der gleichfalls über den echtenVolkston damals noch 'sehr wenig unterrichtete Lessing die „er-
*) „Erwas über denBerfasser der von Gleim herausgegebenen erstenKriegslieder" im Morgenblatt von 1610 No. 52. Der Einsender wolltesich der Redaktion nicht nennen. Er unterzeichnete sich Kl. und mehrals 30 Jahre später gab Dr. Klenke, jetzt medizinischer und naturwissen-schastlicher Schriftsteller, einen Roman heraus, welcher Aehnliches überGleim enthalten haben soll. §