Maßregel, die in das Gebiet der Kriegführung fällt, sie hatmit der Polizei oder dein Strafrichter nichts zu schaffen. Eshandelte sich dabei keineswegs um ein Strafverfahren, sondernJacoby ist einfach Kriegsgefangner, wie die in Deutschlandverhafteten Spione, mit denen wir Ihn sonst selbstverständlichnicht vergleichen wollen. Er war mit andern Worten eine vonden Kräften, welche die Erreichung der Zwecke des Kriegeserschwerten, und die man darum lahm legen mußte.
Ein Blick auf die vielen Fälle, wo die mit der Kriegführungbetrauten Gewalten des Staates genöthigt sind, über das durchdie Verfassung anerkannte Recht der Person und des Eigen-thums der Staatsbürger Hinwegzugreifen, wird dieß klar machen.Zum Zweck einer Erfolg verheißenden Vertheidigung kann,ohne daß vorher die Entschädigung vereinbart ist, privateigen-thum zerstört, können Häuser niedergebrannt, Bäume gefällt,kann in die Wohnungen eingedrungen, der Straßenverkehrgehemmt und jedes andere Beförderungsmittel (Schiffe undwagen z. B.), ohne daß die Einwilligung des Besitzers zuvoreingeholt zu werden braucht, mit Beschlag belegt oder ver-nichtet werden, und das gilt vom Inlands gerade so wie vomAuslande. In dieselbe Kategorie von Rechten des im Kriegebefindlichen Staates gehört auch die Entfernung von Personen,welche dem Feinde moralisch oder materiell Vorschub leistenoder auch nur den Verdacht erwecken, daß dieß ihrerseits geschieht.
Diese Grundsätze sind unbestritten, so weit sie sich auf denunmittelbaren Schauplatz des Krieges beziehen. Der Gedanke,in dein sie wurzeln, wird aber von der Gertlichkeit nicht be-einflußt. Die Staatsgewalt hat die von dem Zwecke des Kriegsihr zugewiesenen Rechte und pflichten ohne Rücksicht auf dieräumliche Entfernung der betreffenden Hindernisse von derStelle, wo mit den Waffen gekämpft wird, auszuüben. Sie