§10 Pftch.
wozu. noch andere mehr gehören. Einige gibt es,welche erblich und auch nicht erblich seyn kön-nen; welches ein Kunstverständiger leicht beur«theilen muß.
, Aus dem hier festgesetzten Grundsätze las-sen sich alle Fehler als erbliche oder »«erblichebeurtheilen, Z. B- ein kuhhessiger Beschäler wirdeben solche Füllen zeuge»/ weil sein Fehler ihmVon Natur eigen ist, wen» man sich aber denFall denkt, daß das Pferd in der Jugend amEllenbogen das Bein beschädigt habe, wovon «Skrumm gewachsen ist, so wird es dieses Fehlerswegen yom Beschälen nicht auszujchließen seyn,sondern immer gesunde Füllen zeugen, Oberbei-ne. zerbrochene Glieder, durch zu strenge Arbeitentstandene Dcelzenfüße, und dergleichen mehrvon äußern Zufällen entstandene Fehler, sindkeinem Beschäler in Absicht des Erdens hinder-lich. Zu den Fehlern, die erblich und nicht erb-lich sein können, gehört die Bündheit. Unbestimmthält man sie ffür erblich, welches höchst unrechtist. Zstan muß einen Unterschied machen, ob siedem Beschäler aus dem Geblüts, aus einer inseiner Natur liegenden Disposition anhange,oder ob ein äußerer Zufall, als Sroß, SchlagUnd dergleichen, ihn um die Augen gebracht ha-be. Im ersten Falle ist die Blindheit für erblichzu halten, i.m andern aber gar nicht. So ist esauch mit der Galle. Z. B. man steht vierjähri-ge Pferde, die noch gar keine Arbeit verrichtethaben, bereits mit Gallen beladen; ein solchesdarf man nie znm Beschäler wählen, weil offen-bar die Natur ihn mit schwachen Theilen verse-hen hat, die geneigt sind, diese schädliche Feuch-tigkeit zu ergießen. Wenn man aber den Fallannimmt, daß ein in seiner Jugend gesunder
Hengst