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mein gewesen/und die Scheid-Briefe selber zwahr vor ordentlichen Zeu-gen / die aber darum nicht die Jüdische Eherichtere/ sonder selbs erbetteneSchiedrichtere und Privat - Personen waren / ausgefertiget worden / garkomlich/auch mit Beybehaltung des einem löschen dießfats selber von GottgegonnenenRechts/ohne daß jemand ander davon Wind bekommcn/oder derMagistrat hievon hätte benachrichtiget werden müssen / heimlich und in derStille geschehen. Endlich (4.) ist freylich wahr/ daß Gott in seinem Gesatzauf den Ehebruch die Straff des TodeS gesetzet. Allein was wäre dieses füreine Gattung des Ehebruchs ? Wann wir die H. Schrifft durchgehen/undalleOerther/ da von dieser Materi gehandelt wird / aufschlagen/so werdenwir finden/daß allemahl in selbigen ausgetrucket wird der von uns sogeheis-sene doppelte Ehebruch, wann / stehet da gewöhnlich / einer m it ei-nes andern Weibe die Ehe brichet/ rc. Welcher Ehebruch dann jafreylich schwehrer ist / als ein anderer / da nemlich einer die Ehe brichet/blos mit einer ledigen Tochter/ oder unverheyrathcten andern Person.
Dann neben dem / daß in jenem Ehebruch/ über die ehelich geschwohreneLiebe aus / auch verletzet und gebrochen wird die dem Ehemann durch dasRecht der Natur schuldige Gehorsame und Unterwerffung/so ist in solcher-ley Ehebruch die Gefahr/ daß dadurch ein fremder Saamen/ oder fremdeKinder in eine Haushaltung werden untergeschoben / das dann eine greu-liche Ungerechtigkeit ist. Was hingegen diesen Ehebruch belanget/so blei-bet freylich derselbige auch vor Gott eine schreyende Sünde. Doch hat Gottdarauf in seinem Gesatz nirgends die austruckliche Todes-Straff gesetzet.
Ein unter Gott stehende Obrigkeit hätte dann billich sich ein Bedencken zu-machen / solches zuthun aus sich selber. Damit nun in diesem letftern Fal/welcher aus Sekanten Ursachen der gemeinere ist/der wenigstens vor welt-lichem Ehegericht zur Entscheidung kommet/das verletzete Theil/ d.i. das ^unschuldige Eheweib nicht vermeyne/ sie seye / auch nach begangenem desManns Ehebruch / an diesen Treulosen doch noch nothwendig verknüpfetund verbunden/ so achtet Jesus nöthig zuerinnern/ daß der Ehebruch/d.i.diejenige Sünde / da von der einten der verehelichten Personen die ehelicheTreu durch fleischliche Vermischung mit jemand anders wird gebrochen/es seye jetz gleich / daß solches geschehe von dem Weib/das schwehrer/ odervon dem Mann / das leichter/ doch auch greulich und abscheulich genug ist/eine genügsame Ursach für das unschuldige Theil seye / sich / sals er es fonstenfür seine Seele/ oder auch zeitliches Heil und Wolstand rathsam findet/zuscheiden. Dann einmahl weil der Mann / nach dem Urtheil Pauli /so wenig seines eigenen Leibs/ wie wir oben gehört/ als das Weib desihrigen mächtig ist / so haben wir billich zudencken/ daß/ obgleich Jesus -.nr.?:».
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