Quästo.
reu.
Publiut
Velurtus.
Minugus
Marcus.
UlpianuS,
Dig. B.r.
tit. i;.TaciluS,im n.B.
sz Geschichte der Staatsveränderungen
terdrüken. Es war in diesem Gesetz enthal-ten, daß der Mörder von der Schuld desTodschlaqs sollte losgesprochen werden, wo-fern er eimge Beweißthümer von den bösenAbsichten des Erschlagenen ausweisen wür-de. Eine gleiche Würkung seiner Mäßigungwar es, daß er die Verwahrung der gemei-nen Gelder, die zur Bestreitung der Krieas-unkösten gehoben wurden, nicht über sichnehmen wollte. Mau hat sie nachgehendsin den Tempel des Saturns getragen,und der Aufsicht zwcer Rathsherren anver-trauet, die das Volk auf sein Angeben er-wählete, und die man hernachmals (!>uä-ftores, oder Schatzmeister nennete. Nachdiesem allem erklärete er den Lucrettus, denVater der Lucretia, zu seinem Mitgehül-fen indem Bürgermeisteramte; welchen, ersogar, (weil er älter als er war) die Ehreüberließ, dieFasces, nebst den übrigen Zei-chen der höchsten Gewalt vor sich Hertragenzu lassen.
Ein so gemäßigtes Betragen , undGesetze, die dem Volk so Vortheilhaftwaren, machten, daß man einem Patricierden Namen Publicola, (das ist, der sichdes Nutzens seiner Bürger annimmt) bey-legte; ungeachtet es nicht sowol in Absicht,steh diesen Namen zu erwerben; als, damiter das Volk zur Beschützunq der gemeinenFreyheit desto eifriger machen möchte,geschehenwar, daß er durch diese unterschiedene Verord-nungen von seinem eigenen Ansehen nachgab.
Der