in der Röm. Republik. I. Buch. 77
und damit er dasselbe dazu verbinden möch-te, daß es zun Waffen gnef^ ließ er einneuen Verbot kund machen: daß man keinenRöuuschen Bürger, der gesinner sey. ihmin das Feld nachzufolgen, langer im Gefäng-nisse behalten, noch seine Kinder gefangennehmen, oder sich seiner Güter bemächtigensollte. Durch eben diesen Beseht »nachte ersich im Namen des Raths anheischig, beyseiner Rükkunft dem Volk eilt vollkommenesGenügen, in Absicht auf die Schulden, zuverschaffen.
Kaum hatte man diese Erklärung kundgemacht, so lief das Volk mit Haufen zu,um sich anwerben zu lassen; die einen ausLiebe gegen den Bürgermeister, weil sie wuß-ten, daß er ihnen günstig war; und die an-dern, damit sie nicht gezwungen wären, unterder strengen und herrschsüchttgeu Regierungdes Appius in Rom zu verbleiben. Dochunter allen Bürgern waren keine, die sichfreywilliger einschreiben, und einen grösser»Muth in dem Treffen bliken liessen, als ebendiejenigen, die den meisten Theil an demletzten Aufstand hatten. Die Dolsker wur-den geschlagen; und der Bürgermeister, da-mit er die Dapferkett der Soldaten beloh-nen möchte, die sie gezeiget hatten, überließdenselben das ganze feindliche Lager zurBeute, dessen er sich bemächtiget hatte, ohnedaß er, (wie es sonst üblich war) etwas vordie gemeine Schatzkammer vorbehielt.
Das