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Von einer Reformation in Italien : oder von den Mitteln, die gefährlichsten Missbräuche und die schädlichsten Gesetze dieses Landes zu verbessern / [Karl Antonio Pilati]
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durch den Bischofs entscheiden lassen dürften, unddaß denn der ordentliche Richter schuldig seyn soll-te, dieses Urtheil zu vollziehen: Dieses erhellet ausI.. VII» L VIII. Loä. suliiri. 6s Lßile. -m6. Dochwurde eben dieses Vorrecht auch den jüdischen Pa-triarchen ertheilt: Man sehe I-. X. L06. 16 ieo 6 . cis^uri8ä. (*) Leute, die von keiner Erstick nichts wis-sen, beruffen sich gewöhnlich auf ein Gesetz des Gros-sen Conftantius, um zu beweisen, daß die Bischöffeschon zur Zeit dieses ersten christlicher! Kaysers eineArt von Richterrechte gehabt haben, nämlich I.. I.Loä. Isteoä. 6s Ichils. suä. wo unter andern:, sonicht hicher gehört, auch verordnet ist, daß Streit-sachen auch dann zum Entscheid für den Bischofsgebracht werden könnten, wenn nur die eine derstreitenden Partheyen es begehrte, die andere Par-they aber es nicht zufrieden wäre. Aber der Ge-lehrte Jacob Gottfried hat in seinen Anmerkungenzu diesem Gesetz erwiesen , daß dasselbe ohne allenZweifel die Erfindung eines Betriegers in späternZeiten sey, welcher dadurch die Welt, insbesondereaber die christlichen Fürsten zum Vortheil der Geist-lichkeit habe verblenden wollen, wie dann auchCarl der Grosse selbst dadurch betrogen wurde;denn wenn dieses Gesetz ächt wäre, io wurde So-zomenuü, der uns ein anderes oben angezogenes Ge-

(*) ss. Ootliokr. in not. I.. X. Loä. Hieoc!. clssutisg. L m not. I.. XXIII. L. LI,. äe ßxilc. L