Buch 
Von einer Reformation in Italien : oder von den Mitteln, die gefährlichsten Missbräuche und die schädlichsten Gesetze dieses Landes zu verbessern / [Karl Antonio Pilati]
Entstehung
Seite
345
JPEG-Download
 

Z44

fen wltt'den, nicht vom weltlichen Richter, sondernvon andern Bischöffen entscheiden werden sollten.Dieses Gesetz ist den oben angezeigten Verordnun-gen der Nachfolger des Constantius, nämlich Va-lentinians des ersten, Grazianö, Honorius, Theo-kosius des zweyten , und Valentinians des dritten,schnurgerade zuwider: Es müßte deswegen diesesGesetz des Constantius nur wenige Zeit gedanrt ha-ben ; überdas zeiget Jacob Gottfried in seinen An-merkungen zu demselben, daß es höchst wahrschein-lich sey, daß Constantius dieses Gesetz zum Vortheilder Arriamschen Bischöffe, welche Er so wohl beyder Kirchenversammlung zu Mayland, als auch nach-her gegen die Athanasianischen Bischöffe begünstiget,gemacht worden sey, weil diese letztere die Arriani-schen durch Hülfe der weltlichen Obrigkeiten zu un-terdrücken suchten.

Auch beruffen sich diejenigen, welche die Gesetzeund Gewohnheiten der damaligen Zeiten nicht ken-nen, zum Behufs ihrer Meynung, daß die Geistlich-keit nicht unter dem weltlichen Richter stehe, aufl.. XIck. Löst. Ideost. ste Lpilb. A LIer. Wo KayserHonorius, von welchem wir oben eine ganz gegen-seitige Verordnung angezeigt haben, gebietet, daßdie Bischöffe und andere geistliche Personen nur vorBischöffen belangt werden sollten : Aber dieses Ge-setz geht einig auf Kirchensachen, wie klärlich ausden Worten, dem Zusammenhang, und dem End,zweck des Gesetzes selbst zu sehen ist, indem dasselbenur die Erläuterung und Bestätigung des Gest-