Band 
Erster Theil.
JPEG-Download
 

177

IM Bestände schützen und erhalten. Von diesem wer, demStammworte von Herr und von Wirth, gibt es nunauch eine weibliche Form voro, und diese bezeichnet gleichsamdie Ehehälfte, die Ergänzung des Herrn oder Wirthes,den Besitz des Besitzers, die Wirthschaft. Somit isteben die Were oder Wirthschaft nichts Anderes, alsder das Wesen des Besitzers ergänzende Besitz, der ergän-zende Theil seines Wesens, sein Anwesen, sein Haus-wesen im concreten Sinne des Wortes, sein Wesen.Und zu diesem Anwesen oder Wesen, einer der Persondes Herrn gegenüberstehenden Sache, gehören nun wiederals ergänzende Theile alle Hausgenossen, sind also eben-falls der Person des Herrn gegenüber bloße Sachen.Sie haben keine eigene Hand, sie können nicht han-deln. Was für sie zu handeln ist, muß der Herr thun,das Haupt und die Hand des ganzen Wesens. Das Ersteund Wichtigste aber, was es für dieses Wesen und seineErgänzungen, die Hausgenossen, zu handeln gibt, ist: Allesin seinem Bestand zu erhalten und gegen jeden An- undEingriff zu vertheidigen, zu wehren. Die Wehr oderWehre des ganzen Wesens nun steht eben dem Herrndesselben zu, und er allein ist zu derselben befugt undbefähigt. Deßhalb bezeichnet man im Hinblick darauf dasWesen oder Anwesen selbst mit all seinem Zugehör, derganzen Hausgenoffenschaft, auch in diesem Sinne mit demAusdruck Wehre, und der Unterschied zwischen Wereund Wehre verschwindet im Lause der Zeit ganz und gar.

Persönliche und dingliche Bestandtheile des Hauswesens.

Allmälig aber wurden denn doch die persönlichen(um mich dieses einzig bezeichnenden Ausdrucks zu bedie-nen) und die dinglichen Ergänzungen der Wehre, die

C'inführ. d. Christenthums. I. l 2