Band 
Sechster Theil.
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rianischen Codex, aus den Händen des Papstes em-pfangen, um deren Inhalt der fränkischen Reichsgesetzge-bung einzuverleiben. Aber 789, auf dem großen Reichs-tage zu Achen, legte er denselben seinen Ständen vor, undnur was ihm davon beliebte, ließ er in seine Reichsord-nung aufnehmen, die Bestimmungen von Sardica z. B.,welche freie Berufung an den Stuhl Petri gestatteten, schloßer aus, denn sie hätten ihm seine Reichskirche aus denHänden gewunden; dagegen die Bestimmungen von Ni-cäa und Antiochien, welche den Provinzialsynoden die höchsteEntscheidung zuerkannten, nahm er auf, denn die Syno-den seines Reiches hatte er in seiner Gewalt, die Männer,aus denen sie bestanden, waren seine Unterthanen, größten-theils seine Lchensleute, und schon sein Vater Pipin hatteihre Versammlungen zu seinen Werkzeugen zu machen ge-wußt. Derselbe hatte im Jahre 75ö, auf dem ersten gro-ßen Reichstage nach seiner Salbung durch die Hände desPapstes, nicht umsonst die Bestimmung getroffen, daß vonden beiden Synoden, welche dazumalen für das Jahr fest-gesetzt wurden, die eine an einem vom Könige zn be-stimmenden Orte, die andere in der Regel zu Sois-sens, Pipin's ordentlicher Residenz, zusammentreten sollte.Karl der Große aber unterwarf die Entscheidungen undBeschlüsse der Provinzial- wie der Reichssynoden ausdrück-lich seiner Bestätigung oder Verwerfung und sprach nochdas ausschließliche Recht ihrer Berufung und sogar ihrerLeitung an. Die Reichssynode zu Frankfurt imJahre 794 lieferte den vollgültigen Beweis, daß er dasletztere wenigstens ausübte, und daß er seine beson-dere Reichskirche und Reichskirchenordnung be-anspruchte, daß er sowohl die Gesetze, als auchdie Glaubenslehren, die in seinem Reiche Gel-