Band 
Sechster Theil.
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Landes, als Vorlagen für den gesetzgebenden Körper zuentwerfen, oder, wenn der Monarch den Vorsitz dabeiführte, auch für sich allein als gesetzgebender Körper zuhandeln und Beschlüsse wenigstens für das betreffendeLand zu fassen. Zum Ersatz für solche Landtage wurdeder allgemeine Reichstag auch gern in dasjenige Landverlegt, dessen Bedürfnisse die Gesetzgebung gerade ammeisten in Anspruch nahmen, und dann war eben diesesLand selbst am stärksten vertreten und hatte darin eineBürgschaft für die Rücksichtnahme auf seine besondernBedürfnisse. Von Sonderverfassungen der verschiedenenKronländer, wie wir sie z. B. in der österreichischen Mo-narchie finden, war darum noch nicht die Rede. Karl derGroße namentlich arbeitete dieser Ordnung der Dinge ausallen Kräften entgegen, aber ihre Selbstentwicklung konnteer nicht aufhalten, er mußte wenigstens den neuerrunge-nen Landen, die sich immer noch als eigene Reiche be-trachteten, wie Aquitanien, Longobardien und Bayern, auchnur den Schatten der Selbstregierung lassen, und setzteihnen eben deßhalb ihre eigenen Regenten, den beiden er-ster» die Könige Ludwig und Karl mann Pipin, seineSöhne, dem letzter» den Landeshauptmann Gerold,seinen Schwager. Auf Sachsen brauchte er diese Rücksichtnicht auszudehnen, denn es gab bei der Einverleibungdieses Landes in das fränkische Reich kein Volk derSachsen mehr.

Solche gesetzgebenden Landtage waren die Reichstagezu Paderborn und zu Lippspring, nur war dort zugleichder Kern des gesammten Reichsadels versammelt. Voneinem gesetzgebenden Landtage mit Ausschluß des übrigenReichsadels berichtet das «größere Leben Ludwig's desFrommen:" «Dieser Kaiser begab sich (822) für den