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waltet haben , bestehet, und worinn der Welsch * SeckelsMeister den Vorsitz hat. Diese N)elsche Rammer sprichtüber alle Civilsachen letzter Instanz ; nur wenn derHandel einen Bürger von Bern angehet, hat von ihreine Appellation für die CC. statt.
Für das deutsche Land ist ein anderer Gerichtshof,der über alle Appellationen, die nicht mehr als 1000.Bernpfund *) betreffen, souverain abspricht. Diese Deutsfche Rammer besteht aus sechs Alts Landvögten und vierandern Glieder der CC. unter dem Vorsitz eines Rathsherrn.
Dieser Theil der Regierung , der in allen StaatssVerfassungen so wichtig ist, verdient naher beschrieben zuwerden. Ueberhaupt hatte ehemals im ganzen Cantonbeynahe jedes Dorf seinen eigenen Oberherrn. DieseHerren ernennten, nach der alten deutschen Gcrichtssform, zwölf Angesehene (Notables), die Gerechtigkeit zuverwalten; und dieses Tribunal wurde Grtcht genennet.Diese Gerichte bestanden in den Städten aus den Bürsgern des Orts, in den Dörfern aus den Angesehenen.
Man kann alle Civilsachen vor diese Gerichte ziehen ;oder , wenn man die Umkosten einer Instanz erspahrenwill, vor den Landvogt. Jede Parthie aber ist nach denGesetzen verbunden, die Sachen vor Gericht kommen zulassen , wenn es die andre verlangt. Im deutschen Ber,nergebict sind die Gerichtsherren die Zwenke Instanz, imPays de Daud aber der Lqndvogt und seine Rathe (Courbaillivale ). Die dritte Instanz sind die beyden Arepellationskammern.
Die Lrinunals Geschaffte werden im payo de Oaudvon den Gerichten untersucht , und geraden Wegs denRath eingesandt; in den deutschen Landen hingegen
*) Das Dernp fand besteht in Svss und 6 . 'Pfcmmtaa, ftanp-fische» Gelds.