Band 
Schweitzersches Museum. 1785. Zweyter Jahrgang.
Entstehung
JPEG-Download
 

anderes, auch noch so ähnlich scheinendes Wort an dessenStelle darf hingeschoben werden. Einichen Flatterköpfenmögen dergleichen Genauheiten gar zu kleinerlich undentbehrlich scheinen; Leser von gründlicher Einsicht aber(und für diese nur schreib' ich) werden über ihre Wich-tigkeit gründlicher urtheilen.

Auch die Verjährungszeit der Anklage ist ein dienli-ches Mittel, daß man nicht aus der Acht lassen muß.Bey den Römern war sie gar zu weit ausgedehnt. Wirhaben an seinem Ort bemerkt, daß bey vielen Verbre-chen zwanzig Jahre galten. In England sind es nurdrey Jahre. Offenbar ist es weit schwerer sich gegen ei-ne Verleumdung, die man einem seit zwanzig Jahrenankleibt, zu vertheidigen , als gegen eine die nur dreyJahre alt ist; und eben deßwegen sollte man lieber denEngländern folgen.

Was sollen wir aber in dieser Rücksicht von der be-leidigten Parthey sagen , wenn es der Kläger selbst ist?Zu Rom konnte einer in diesem Falle nur für eine offen-bare Verleumdung bestraft werden; die einfache warnichL hinreichend , die Strenge der Gesetze zu verdienen.

Die gleiche Nachsicht hatte man , wie wir schon an-gemerkt haben, auch für den Fiskaladvokat, und für alle,die Amteswegen einklagen mußten. Eine, nach meinemSinne, schädliche, bedauerliche, der bürgerlichen Si-cherheit zuwiderlaufende Partheylichkeit ! So lange je-mand im Staat ist, der mich ungestraft verleumden darf,so lange ist meine Sicherheit hin; der Schutz der Gesetzeist zu ohnmächtig sie zu decken; das Schwerdt der Ge-rechtigkeit , dem ich meine Freyheit zur Bewahrung an-vertraut habe, ist nicht furchtbar genug, einen, der Lustoder die Verwegenheit hat sie anzufallen , abzuschrecken.Anzeigen die von der Schikane erdacht oder vom Zaungebrochen sind, Verdacht um leichter nichtswürdiger Um-