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den Segen der Götter auf die Menschen ziehenkönnte. Dasselbe lehrt auch das Evangelium.Man lasse daher der Jungfrauschaft ihre Vor-züge und dem Ehestände die seinigen; die letz-tem können als Mittel dienen, diejenigen un-ter das Joch des Ehestandes zu locken, welchenicht stark genug sind nach jenen trachten zudürfen. Das hindert nicht, daß nicht Straf-gesetze gegen den eh-kosen Stand in demselbenchristlichen Staate Plaz finden könnten, wie esin Rom gewesen, wo die Vestalinnen durchsolche Gesetze nichts von ihren Vorzügen verlo-ren haben. Die christliche Religion hat nichtjeden Eelibat in Schutz genommen, besondersden nicht, welchen man aus Neigung zurFreyheit oder zur Schwelgerey erwählt. Eineunverheirathete Person, welch« im Wohllebenund in den Vergnügungen der Welt ihre Ta-ge durchbringt, wählt deswegen jenen Stand,um desto unbesorgter ihren Neigungen nachle-ben zu können, oder weil es ihr an genügsa-men Mitteln fehlt, um ihre Familie in einer ^größeren oder doch einer der ihrigen angemes-senen Pracht erhalten zu können. Wenn dieGesetzgeber auf einen solchen Celibat Strafen
setzen,